Anhang. 223
Jeder Wehrpflichtige, der nicht infolge einer als begründet
anerkannten Reklamation zurückgestellt ist,
muß jederzeit mit seiner Einstellung rechnen.
Auch die Leute, die nur zahlenmäßig aus den
Truppenteilen zur Arbeitsleistung überwiesen worden
sind, müssen nachträglich auf dem vorschriftsmäßigen
Wege reklamiert werden.
Im allgemeinen ist die Anbringung von Reklamationsgesuchen
nach Empfang des Gestellungsbefehls
unstatthaft.
Jede Reklamation darf nur befristet ausgesprochen
werden; in der Regel nicht über 3 Monate hinaus.
Ausgenommen sind die durch die Zentrale für
Seeschiffahrt ausgesprochenen Zurückstellungen und
solche Fälle, in denen mit voller Sicherheit feststeht,
daß sich in der zu bewilligenden Zurückstellungsfrist
die Verhältnisse nicht ändern werden.
. Die stellvertretenden Generalkommandos haben im
Verein mit den Kriegsamtstellen darauf hinzuwirken,
daß die Entlassung der reklamierten Facharbeiter
möglichst an die am Wohnsitz der Familie oder in
deren Nähe gelegene alte Arbeitsstätte des Arbeiters
geschieht.
. Die Firmen müssendarauf bingewiesen werden, jede
Reklamation so rechtzeitig zu erneuern, daß vor dem
Ablauf der alten Zurückstellung die Verhältnisse
genau geprüft werden können. Die Nichternenerung
gilt als Verzicht und gibt den Mann nach Ablauf
der alten Zurückstellung zur sofortigen Einziehung
frei. Es ist notwendig. bei allen Betrieben
nach Bezirkskommandos getrennte Listen in dreifacher
Ausfertigung — eine für den Betrieb, eine
für das Bezirkskommando und eine als Pendelliste