Full text : Gesetz über den vaterländischen Hilfsdienst vom 5. Dezember 1916.

Anhang.  223

Jeder  Wehrpflichtige,  der  nicht  infolge  einer  als  begründet

  anerkannten  Reklamation  zurückgestellt  ist,
muß  jederzeit  mit  seiner  Einstellung  rechnen.

Auch  die  Leute,  die  nur  zahlenmäßig  aus  den
Truppenteilen  zur  Arbeitsleistung  überwiesen  worden
  sind,  müssen  nachträglich  auf  dem  vorschriftsmäßigen
  Wege  reklamiert  werden.

Im  allgemeinen  ist  die  Anbringung  von  Reklamationsgesuchen

  nach  Empfang  des  Gestellungsbefehls
unstatthaft.

Jede  Reklamation  darf  nur  befristet  ausgesprochen

werden;  in  der  Regel  nicht  über  3  Monate  hinaus.
Ausgenommen  sind  die  durch  die  Zentrale  für
Seeschiffahrt  ausgesprochenen  Zurückstellungen  und
solche  Fälle,  in  denen  mit  voller  Sicherheit  feststeht,
daß  sich  in  der  zu  bewilligenden  Zurückstellungsfrist
die  Verhältnisse  nicht  ändern  werden.

.  Die  stellvertretenden  Generalkommandos  haben  im

Verein  mit  den  Kriegsamtstellen  darauf  hinzuwirken,
  daß  die  Entlassung  der  reklamierten  Facharbeiter
  möglichst  an  die  am  Wohnsitz  der  Familie  oder  in
deren  Nähe  gelegene  alte  Arbeitsstätte  des  Arbeiters
  geschieht.

.  Die  Firmen  müssendarauf  bingewiesen  werden,  jede

Reklamation  so  rechtzeitig  zu  erneuern,  daß  vor  dem
Ablauf  der  alten  Zurückstellung  die  Verhältnisse
genau  geprüft  werden  können.  Die  Nichternenerung
  gilt  als  Verzicht  und  gibt  den  Mann  nach  Ablauf
  der  alten  Zurückstellung  zur  sofortigen  Einziehung
  frei.  Es  ist  notwendig.  bei  allen  Betrieben
nach  Bezirkskommandos  getrennte  Listen  in  dreifacher
  Ausfertigung  —  eine  für  den  Betrieb,  eine
für  das  Bezirkskommando  und  eine  als  Pendelliste