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Anhang.
— der gesamten vorhandenen Wehrpflichtigen mit
Angabe des Tages ihrer Geburt, ihres militärischen
Dienstverhältnisses, der Nummer der Stammrolle
oder Liste, der Verfügung, des Zweckes und der
Dauer ihrer Zurückstellung und des Grades ihrer
militärischen Verwendbarkeit zu führen.
Ferner wird empfohlen, anzuordnen, daß jede
Firma die für ihren Betrieb notwendigen Reklamationen
auf einen einheitlichen Termin bringt.
Dadurch wird eine große Ersparung an Schreibarheit
für die Firma und eine klare Übersichtlichkeit
für die Nachprüfungen erreicht.
. Die Genehmigung von Reklamationen für heerespflichtige
industrielle Arbeitskräfte ist davon abhängig
zu machen, daß der zuständige Arbeits-Nachweis-Verband
der reklamierenden Firma bescheinigt,
daß für die in Frag ekommende Arbeit kein
geeigneter, nichtheerespflichtiger Ersatz vorhanden
ist.
Jede bereits bewilligte Zurückstellung darf aus rein
militärischen Gründen (Ersatzrücksichten und dergl.)
stets aufgehoben werden. Die Aufhebung wird mithin
in der Regel dann auszusprechen sein, wenn der
Zurückgestellte infolge anderweiter Beschaffung von
Arbeitskräften oder aus anderer Veranlassung entbehrhrlich
wird. Hierzu ist die dauernde Nachprüfung
der Werke durch die Sachverständigen der
Kriegsamtstellen (Gewerbeinspektoren usw., Beauftragten
der Ersatzkommissionen) notwendig. Über—
flüssige und ersetzbare kriegsbrauchbare Wehrpflichtige
sind stets sofort einzuziehen. Die Firmen sind
immer erneut eindringlich darauf hinzuweisen, planmäßig
Vorsorge zu treffen für den Fall. daß die
spätere Kriegslage Einziehung von Arbeitern er-