Full text : Gesetz über den vaterländischen Hilfsdienst vom 5. Dezember 1916.

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Anhang.

—  der  gesamten  vorhandenen  Wehrpflichtigen  mit
Angabe  des  Tages  ihrer  Geburt,  ihres  militärischen
Dienstverhältnisses,  der  Nummer  der  Stammrolle
oder  Liste,  der  Verfügung,  des  Zweckes  und  der
Dauer  ihrer  Zurückstellung  und  des  Grades  ihrer
militärischen  Verwendbarkeit  zu  führen.

Ferner  wird  empfohlen,  anzuordnen,  daß  jede
Firma  die  für  ihren  Betrieb  notwendigen  Reklamationen
  auf  einen  einheitlichen  Termin  bringt.
Dadurch  wird  eine  große  Ersparung  an  Schreibarheit
  für  die  Firma  und  eine  klare  Übersichtlichkeit
für  die  Nachprüfungen  erreicht.

.  Die  Genehmigung  von  Reklamationen  für  heerespflichtige

  industrielle  Arbeitskräfte  ist  davon  abhängig
  zu  machen,  daß  der  zuständige  Arbeits-Nachweis-Verband
  der  reklamierenden  Firma  bescheinigt,
  daß  für  die  in  Frag  ekommende  Arbeit  kein
geeigneter,  nichtheerespflichtiger  Ersatz  vorhanden
ist.

Jede  bereits  bewilligte  Zurückstellung  darf  aus  rein

militärischen  Gründen  (Ersatzrücksichten  und  dergl.)
stets  aufgehoben  werden.  Die  Aufhebung  wird  mithin
  in  der  Regel  dann  auszusprechen  sein,  wenn  der
Zurückgestellte  infolge  anderweiter  Beschaffung  von
Arbeitskräften  oder  aus  anderer  Veranlassung  entbehrhrlich
  wird.  Hierzu  ist  die  dauernde  Nachprüfung
  der  Werke  durch  die  Sachverständigen  der
Kriegsamtstellen  (Gewerbeinspektoren  usw.,  Beauftragten
  der  Ersatzkommissionen)  notwendig.  Über—
flüssige  und  ersetzbare  kriegsbrauchbare  Wehrpflichtige
  sind  stets  sofort  einzuziehen.  Die  Firmen  sind
immer  erneut  eindringlich  darauf  hinzuweisen,  planmäßig
  Vorsorge  zu  treffen  für  den  Fall.  daß  die
spätere  Kriegslage  Einziehung  von  Arbeitern  er-