Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1900. (27)

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ausgestellt vom 1. Juli 1900 und halbjährig am 1. Mai und am 1. November ver— 
zinslich, ertheilt. 
München, den 20. Mai 1900. 
Dr. Freiherr v. Feilitzsch. 
  
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Nr. 11870. 
Bekanntmachung, Ausgabe von Schuldverschreibungen auf den Inhaber durch die Stadtgemeinde 
München betreffend 
Kt. Staatsministerium des Innern. 
Durch die im Einverständnisse mit den k. Staatsministerien der Justiz und der Finanzen 
ergangene Entschließung vom Heutigen wurde gemäß § 795 des Bürgerlichen Gesetzbuches 
und § 9 der Zuständigkeitsverordnung vom 24. Dezember 1899 (Gesetz= und Verordnungs- 
blatt S. 1229 der Stadtgemeinde München auf Grund der Beschlüsse der städtischen 
Kollegien vom 10. Mai 1900 und des staatsaufsichtlichen Bescheides der k. Regierung, 
K. d. J., von Oberbayern vom 13. Mai 1900 die Genehmigung zur Ausgabe 4 prozentiger 
Schuldverschreibungen auf den Inhaber im Gesammtnennwerthe von 9000000 JA, und zwar: 
Lit. A 300 Stücke Nr. 1—300 zu je 5000 , 
„ 3 1500 „ „ 1—1500 „ „ 2000 JKA 
„ C 3600 „ „ 1—3600 „ „ 1000 u, 
„ D 1000 „ „ 1—1000 „ „ 500, 
„ E 2000 „ „ 1—2000 „ „ 200 , 
ausgestellt vom 21. Mai 1900 und halbjährig am 1. April und am 1. Oktober ver- 
zinslich, ertheilt. 
München, den 20. Mai 1900. 
Dr. Freiherr v. Feilitzsch. 
  
Seiner Königlichen Hoheit dem Herzoge von 
Sachsen-Coburg und Gotha verliehene silberne 
Verdienstkreuz des herzoglich Sachsen-Erne- 
stinischen Hausordens, ferner den k. Postillons 
öniglich Allerhöchste Genehmigung zur 
Aunahme fremder Dekorationen. 
Im Namen Seiner Moajestät des Königs. 
  
Seine Königliche Hoheit Prinz Luit- 
pold, des Königreichs Bayern Verweser, 
haben Sich unter'm 11. Mai l. Is. aller- 
gnädigst bewogen gefunden, dem k. Marstall- 
sourier Anton Hofbaner, sowiedem k. Büchsen- 
spanner Ludwig Sckell für das ihnen von 
Johann Zoller und Ludwig Mayer, sowie 
dem funktionirenden k. Hofkutscher Max 
Schuster für die ihnen verliehene silberne, 
demselben Orden affiliirte Verdienst-Medaille, 
die Bewilligung zur Annahme und zum Tragen 
zu ertheilen.
	        
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