Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1900. (27)

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Vermehrung  des  Fahrmaterials  und  der  Beschaffung  von  Werkstätte=  und  sonstigen  Ein—
richtungen  der  pfälzischen  Eisenbahnen  wird  die  k.  Staatsregierung  ermächtigt,  für  ein
Kapital  im  Höchstbetrage  von  5  410  000  JX  (fünf  Millionen  vierhundertzehntausend  Mark),
welches  nöthigenfalls  um  die  Kosten  der  Geldaufbringung  zu  erhöhen  ist,  einen  jährlichen
Zinsertrag  in  der  Maximalhöhe  von  vier  Prozent  bis  zum  31.  Dezember  1904  zu  gewährleisten
  oder  statt  dieses  Zinsertrages  einen  Ueberschuß  der  Betriebsrente  in  einer  dem
vierprozentigen  Zins  aus  diesem  Kapitale  entsprechenden  Größe  sicherzustellen.
Gegeben  zu  Wien,  den  23.  Mai  1900.

Luitpold,

Prinz  von  Layern,
des  Königreichs  Bayern  Verweser.

Dr.  Frhr.  v.  Crailsheim.  Dr.Frhr.  v  Rirdel  Dr.  Frhr.  v.  Feiliczsch.  Dr.  Frhr.  v.  LCeonrod.  Frhr.#  Asch  Irr.  v.  Landmann.

Auf  Allerhöchsten  Befehl:
Der  Oberregierungsrath
im  k.  Staatsministerium  des  Innern:
Dr.  Proebst.

 

Gesetz,  betreffend  die  Herstellung  von  Eisenbahnen  lokaler  Bedeutung  in  der  Pfalz.
Im  Namen  Seiner  Mafjestät  des  Königs.
Luitpold,

von  Gottes  Gnaden  Kuniglicher  Minz  Ton  Layern,
Begent.

Wir  haben  nach  Vernehmung  des  Staatsrathes  mit  Beirath  und  Zustimmung  der
Kammer  der  Reichsräthe  und  der  Kammer  der  Abgeordneten  beschlossen  und  verordnen,
was  folgt:

Art.  1.

Die  k.  Staatsregierung  ist  ermächtigt,  für  den  Fall  der  Herstellung

1.  einer  schmalspurigen  Lokalbahn  von  Speyer  nach  Geinsheim  für  ein  Bau=  und
Einrichtungskapital  im  Maximalbetrage  von  980  000  -X  (neunhundertachtzigtausend  Mark),