Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1900. (27)

  
eseh und Vrrardungs-giet 
für das 
Königreich Vayern. 
  
„M 30. 
München, den 12. Juni 1900. 
—–––n–+B.i. ....— 
.-. 
Inhalt: 
Bekanntmachung vom 30. Mai 1900, die Redaktion des Gesetzes über die Landeskultur-Rentenanstalt betreffend. 
  
  
— — — 
  
  
  
Nr. 12638. 
Bekanntmachung, die Redaktion des Gesetzes über die Landeskultur-Rentenanstalt betreffend. 
f#Staatsministerium des Innern. 
Auf Grund der durch § 12 des Gesetzes vom 18. Mai 1900, die Abänderungen 
einiger Bestimmungen des Gesetzes über die Landeskultur-Rentenanstalt betreffend, ertheilten 
Ermächtigung wird im Einverständnisse mit den k. Staatsministerien der Iustiz und der 
Finanzen der Text des Gesetzes vom 21. April 1884, die Landeskultur-Rentenanstalt be- 
treffend, wie er sich infolge des Art. 170 des Ausführungs-Gesetzes zum Bürgerlichen Gesetz 
buche und des bezeichneten Gesetzes vom 18. Mai 1900 ergibt, hiemit bekannt gemacht. 
Diejenigen Vorschriften, welche als Uebergangsbestimmungen gelten (vergl. den Schluß- 
absatz des angeführten Art. 170), sind weggelassen. 
Hinsichtlich der Nummerirung der Gesetzesartikel wird bemerkt, daß neben den neuen 
Artikelnummern die alten in Klammern beigefügt sind. 
München, den 30. Mai 1900. 
Dr. Frhr. v. Feilitzsch. 
c-
	        
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