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kultur vom 28. Mai 1852 oder der Art. 14, 15 und 19 des Gesetzes über den Uferschutz
und den Schutz gegen Ueberschwemmungen vom gleichen Tage gebildet haben, ferner bezüglich
der Darlehen für Unternehmungen, über deren Ausführung die Gemeindebehörde auf Grund
des Art 55 Abs. 2 der Gemeindeordnung für die Landestheile diesseits des Rheins, bezw.
des Art. 40 Abs. 2 der Gemeindeordnung für die Pfalz vom 29. April 1869 die noth-
wendigen Anordnungen getroffen und hinsichtlich des hiefür erforderlichen Aufwandes be—
schlossen hat, sowie für Flurbereinigungen, welche unter Mitwirkung der k. Flurbereinigungs-
kommission durchgeführt werden, gelten folgende besondere Bestimmungen:
1. Die Darlehen sind in der Regel in höchstens 28 Jahren zurückzubezahlen.
2. Für die Vertheilung der Kulturrente auf die betheiligten Grundstücke sind bei den
Bewässerungs= und Entwässerungsgenossenschaften die Bestimmungen des Art. 13
des einschlägigen Gesetzes vom 28. Mai 1852, bei den Uferschutzgenossenschaften
und den Genossenschaften zum Schutze gegen Ueberschwemmungen ihre Satzungen,
bei den Unternehmungen im Sinne des Art. 55 Abs. 2, bezw. Art. 40 Abl. 2
der Gemeindeordnungen die Bestimmungen des Art. 55 Abs. 3, bezw. Art. 40
Abs. 1 Ziff. 1 a. a. O. und bei den Flurbereinigungen Art. 44 Abs. 2 des Gesetzes,
die Flurbereinigung betreffend, in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juli 1899
maßgebend.
3. Die ermittelten Theilrenten sind öffentliche Lasten der Grundstücke, auf die sie
nach Ziff. 2 vertheilt worden sind.
Art. 10. (10).
Die Darlehensgesuche werden bei der Distriktsverwaltungsbehörde, in deren Bezirk das
Unternehmen durchgeführt werden soll, angebracht. Erstreckt sich das Unternehmen über die
Bezirke mehrerer Distriktsverwaltungsbehörden, so ist vorbehaltlich der Bestimmungen ein-
schlägiger Spezialgesetze diejenige Distriktsverwaltungsbehörde zuständig, in deren Bezirk der
größte Theil der betreffenden Grundfläche sich befindet.
Das Gesuch hat eine mit den erforderlichen Plänen und Kostenvoranschlägen versehene
Darlegung des beabsichtigten Unternehmens, der dadurch zu bewirkenden Verbesserungen und
der davon für das Grundstück zu erwartenden Werthserhöhung zu enthalten. Außerdem
ist in Ansehung der Sicherheitsbestellung der Nachweis darüber beizubringen, daß das Dar-
lehen und die Kulturrente innerhalb der ersten Hälfte des Werthes des Grundbesitzes zu
stehen kommt. Das Gesuch hat die Erklärung zu enthalten, ob die Sicherheit nach Art. 7
oder nach Art. 8 bestellt werden soll.
Die Distriktsverwaltungsbehörde hat die etwa nöthige Ergänzung des Gesuches zu
veranlassen und dasselbe mit gutachtlicher Aeußerung der Kommission in Vorlage zu bringen.