Volltext : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1839. (30)

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oder  was  Testament  ist.  Hat  der  Richter  diesen  Rechtssatz  unrichtig  verstanden
  oder  irrig  angewandt,  so  liegt  darin  eine  Rechtsverletzung.  Hat  derselbe
dagegen  in  dem  zu  seiner  Beurtheilung  vorliegenden  Falle  die  einzelnen  dem
Prinzipe  nach  erforderlichen  thatsächuichen  Momente  als  wirklich  vorhanden  angenommen,
  z.  B.  einen  ertrag,  wobei  es  zweifelhaft  war,  ob  der  Kaufpreis
gehôrig  bestimmt  sei,  für  einen  Kaufkontrakt  erklärt  und  in  dem  Erkenmtnisse
ausgeführt,  daß  die  Bestimmung  des  Kaufpreises  genügend  bestimmt  worden,
so  kann  er  in  dieser  Feststellung  des  Thatbestandes  geirrt,  oder  auch  gegen  den
*.  5.  Nummer  10.  der  Verordnung  verstoßen  haben,  es  liege  aber  keine  Verletzung
  eines  Rechtsgrundsatzes  vor.

Bei  der  Berathung  über  die  Verordnung  wurde  die  Frage  aufgeworsen:
  „ob  nur  wegen  Gesetzesverletzung  die  Nichtigkeirsbeschwerde  zuldssig  sein
solle,  nicht  aber  auch  dann,  wenn  der  Richter  die  Natur  und  den  wesentlichen
Charakter  eines  Rechtsgeschdsts  verkannt,  z.  B.  wenn  er  einen  bloßen  Theilungsrezeß
  für  einen  WVergleich,  einen  Mierhskontrakt  für  einen  Kaufkontrakt,
einen  Erbpachtskomrakt  für  einen  Zeitpachtskontrakt  angeschen  habe?“  und  beschlossen,
  hierüber  in  der  Verordnung  nichts  zu  sagen,  „weil  alle  diese  Fälle  in  die
Kategorie  der  Gesetzverletzungen  (Verletzungen  eines  Rechtsgrundsatzes)  gehören.“

10.  Auf  die  in  der  Allgemeinen  Gerichts-Ordnung,  z.  B.  in
der  Lehre  vom  Konkurse  oder  über  den  Kostenpunkt  enthaltenen
materiellen  Gorschriften  oder  Rechtsgrundsäétze,  findet  die  Bestimmung
  des  F.  4.  Nummer  1.  der  Verordnung  volle  Anwendung.

Es  kann  nichts  darauf  ankommen,  ob  die  materiellen  Gesetze,  deren  Verlebung
  die  NMichtigkeitsbeschwerde  nach  §.  4.  Nummer  1.  begründet,  sich  im
Allg.  Landrecht  oder  in  andern,  das  materielle  Recht  vornehmlich  beslimmenden
Gesegen,  oder  in  der  Allg.  Gerichts  =  Ordnung  und  den  das  Prozeßverfahren
regelnden  Gesetzbüchern  vorfinden.

Eben  dies  gilt  aber  auch  von  der  Anwendung  des  §+.  4.  Nummer  2.
der  Verordnung,  wenn  Prozeßvorschristen  im  Allg.  Landrecht,  z.  B.  in  der
Lehre  von  gesundenen  Sachen,  Thl.  1.  dite  9.  96.  31.  und  ff.  vorkommen.

u

m  8.  5.

11.  Die  Verletzung  einer  Prozeßvorschrift  (einer  der  Vorschriften,
  welche  die  Verfolgung  des  materiellen  Rechts  vor  Ge—
richt  normiren),  hat  die  Vernichtung  des  aus  diesem  Grunde  an—
gefochtenen  Erkenntnisses  nur  dann  zur  Folge,  wenn  einer  von
den  im  8.  5.  der  Verordnung  und  in  den  Zusätzen  der  Deklararion
hier  zu  ausge  führten  Fällen  vorliegt.  #

Zu  den  Prozeßvorschristen  werden  auch  gerechnet  die  Vorschriften  von
den  Rechtsmitteln  und  deren  Zulassung,  so  wie  die  Regeln  des  Beweises  einer
bestrittenen  Thatsache.  Einen  Grundsatz  des  materiellen  Rechts  berührt  dagegen
  die  Frage:  ob  das  einer  Kl.ge  zum  Grunde  liegende  Dokument  wegen
Mangels  in  der  Form  ungültig,  oder  ob  die  Vorschrift  über  eine  rechtliche  Vermuthung
  (proesumtio  juris)  verletzt,  oder  auf  Fälle,  wofür  sie  micht  bestimmt
ist,  angewendet  worden  sei.

um  (.  5.  Nummer  1.

12.  Hierher  gehbri  auch  der  Fall,  wenn  der  Richter  seine

([o.  100).)  Ent-