470
Art. 11. (11).
Bei der Prüfung des Gesuches kann die Kommission Sachverständige vernehmen oder
durch die Distriktsverwaltungsbehörde vernehmen lassen. Die Sachverständigen können be-
eidigt werden.
Auf Grund des Ergebnisses der Prüfung kann die Kommission dem Gesuchsteller für
den Fall der Bestellung der geforderten Sicherheit ein Darlehen zusichern, welches den Be—
trag der zu erwartenden Werthserhöhung und, wenn die Kosten des Unternehmens geringer
sind, den Betrag der letzteren nicht übersteigen darf. Dabei sind die Darlehensbedingungen
zu bestimmen. Größere Darlehen sollen in der Regel in Theilbeträgen nach Maßgabe des
Fortschreitens der Arbeiten ausgezahlt werden.
Mit der Auszahlung des Darlehens darf erst nach Bestellung der geforderten Sicher-
heit auf Anweisung der Kommission vorgegangen werden.
Art. 12. (12).
Soll als Sicherheit für das Darlehen und die Kulturrente eine Hypothek oder eine
Reallast an dem Grundstücke bestellt werden, zu dessen Verbesserung das Darlehen gewährt
wird, so findet auf Antrag des Gesuchstellers eine gerichtliche Aufforderung der Hypotheken-,
Grundschuld= und Rentenschuldgläubiger zur Erklärung darüber statt, ob sie dem Vorrange
der zu bestellenden Hypothek oder Reallast widersprechen. Ist das Recht eines der Gläubiger
mit dem Rechte eines Dritten belastet, so ist die gerichtliche Aufforderung auch an den
Dritten zu richten
Für die gerichtliche Aufforderung gelten die nachfolgenden Bestimmungen:
1. Der Antrag ist mit dem Darlehensgesuche zu verbinden.
2. Nach Zusicherung des Darlehens läßt die Kommission ihren Bescheid und das
Darlehensgesuch mit den Beilagen durch die Distriktsverwaltungsbehörde dem
Amtsgerichte, bei welchem das Grundbuch für das Grundstück geführt wird, mit-
theilen und das Amtsgericht um Erlassung der Aufforderung an die Hypotheken-,
Grundschuld= und Rentenschuldgläubiger und, sofern ein Recht, das zurücktreten
soll, mit dem Rechte eines Dritten belastet ist, an den Dritten ersuchen.
3. Die Aufforderung hat zu enthalten:
a) die Bezeichnung des Unternehmens, die Angabe des Betrages des zuge-
sicherten Darlehens und der Dauer der Kulturrente;
b) die Bezeichnung der Hypotheken, Grundschulden und Rentenschulden, welche
der als Sicherheit für das Darlehen und die Kulturrente zu bestellenden
Hypothek oder Reallast im Range ausweichen sollen;