Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1900. (27)

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Die  ausgeführte  Anlage  ist  von  dem  Kulturrentenpflichtigen  in  gutem  Zustande  zu
erhalten.

Die  Kommission  kann  im  Falle  nicht  planmäßiger  Verwendung  von  Darlehensgeldern
nach  freiem  Ermessen  die  Auszahlung  weiterer  Theilbeträge  einstellen  oder  von  Bedingungen
abhängig  machen.

Der  Anspruch  auf  die  noch  nicht  ausbezahlten  Darlehensbeträge  kann  nur  mit  dem
Grundstücke,  auf  welchem  das  Unternehmen  ausgeführt  werden  soll,  veräußert  werden.  Ist
das  Grundstück  zum  Zwecke  der  Zwangsvollstreckung  in  Beschlag  genommen,  so  ist  die
Anstalt  zu  der  Auszahlung  nicht  verpflichtet.

Art.  14.  (14).

Die  Kulturrenten  werden  durch  die  Rentämter  eingehoben  und  es  steht  denselben  hiewegen
das  Vollstreckungsrecht  zu.

Art.  15.  (15).

Dem  Schuldner  steht  nach  vorausgeganger  dreimonatlicher  Kündigung  frei,  das  Darlehen
  auch  vor  Ablauf  der  bestimmten  Tilgungsperiode  ganz  oder  theilweise  entweder  in
baarem  Gelde  oder  in  Rentenscheinen  der  entsprechenden  Zinsgattung  zum  Nennwerthe  zurückzuzahlen
  oder  in  gleicher  Weise  die  bestellte  Reallast  abzulösen

Freiwillige  theilweise  Zurückzahlungen  und  Ablösungen  sind  unter  dem  Betrage  von
50  Mark  nicht  gestattet.
In  jedem  dieser  Fälle  ist  die  Kulturrente  für  das  laufende  Halbjahr  voll  zu  entrichten.

Art.  16.  (16).

Rentenscheine  der  entsprechenden  Zinsgattung  können  auch  dann  zu  ihrem  Nennwerthe
zur  Zurückzahlung  des  Darlehens  oder  zur  Ablösung  der  Reallast  verwendet  werden,  wenn
die  Zurückbezahlung  oder  Ablösung  auf  Verlangen  der  Kommission  erfolgt.

Art.  17.  (17).

Die  Verhältnißzahlen,  mittelst  welcher  der  durch  Entrichtung  der  Kulturrente  während
eines  bestimmten  Zeitraumes  getilgte  Betrag  sich  berechnet,  werden  für  die  einzelnen  Zinsgattungen
  durch  Ministerial-Vorschrift  bestimmt.

Art.  18.  (18).

Die  Bewilligung  zur  Löschung  der  für  die  Landeskultur-Rentenanstalt  eingetragenen
Hypothek  oder  Reallast  oder  zur  Umschreibung  der  Hypothek  wird  von  der  Anstaltsverwaltung
durch  schriftliche  Erklärung  ertheilt.