Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1900. (27)

M 30. 473 
Hat die Hypothek den Vorrang vor den zur Zeit der Eintragung bestehenden Hypo— 
theken, Grundschulden und Rentenschulden nach Art. 12 Ziff. 4 erlangt, so kann diesen 
Rechten gegenüber der Vorrang, soweit sich die Hypothek mit dem Eigenthum an dem be— 
lasteten Grundstück in einer Person vereinigt, nicht geltend gemacht werden. 
Art. 19. (19). 
Die Rentenscheine lauten auf den Inhaber, werden in Stücken zu 5000, 1000, 500, 
200 und 100 Mark ausgegeben und in halbjährigen Raten verzinst. 
Der Nennwerth der ausgegebenen Rentenscheine einer jeden Zinsgattung darf den 
Betrag der gewährten Darlehen der entsprechenden Zinsgattung nicht überschreiten. 
Wird das Darlehen in baarem Gelde gegeben, so können Rentenscheine der ent— 
sprechenden Zinsgattung in der Höhe des gewährten Darlehens ausgegeben werden. Ein 
dabei erzielter Gewinn fällt dem Reservefond der Anstalt zu. Diesem Reservefond werden 
ferner die durch Nichterhebung und Verjährung von Zinsscheinen, dann von verloosten oder 
gekündigten Rentenscheinen erzielten Summen, sowie die Zinsen der Kapitalien dieses Fonds 
zugewiesen. 
Art. 20. (20). 
Die fälligen Zinsabschnitte der Rentenscheine werden bei sämmtlichen Stellen eingelöst, 
welche zur Einlösung von Zinsabschnitten der Staatsschuld bestimmt sind. 
Art. 21. (21). 
Den Inhabern der Rentenscheine steht kein Kündigungsrecht zu. 
Die k. Staatsschuldentilgungsanstalt hat das Recht der Kündigung eines beliebigen 
Theiles oder auch des ganzen Betrages der umlaufenden Rentenscheine. 
Insoweit die Rentenscheine nicht im Wege der nach Art. 15 und 16 vor Ablauf der 
Tilgungsperiode erfolgenden Kapitalsrückzahlung oder Rentenablösung eingelöst werden, ist 
zu deren Einlösung und Heimzahlung im Wege der Verloosung ein Betrag zu verwenden, 
welcher sich bildet aus: 
1. den für jede der nach Art. 6 Abs. 1 und 4, dann Art. 9 Abs. 2 Ziff. 1 
treffenden Tilgungsperioden erforderlichen Tilgungsbeträgen und den ersparten Zinsen; 
2. den vor Ablauf der Tilgungsperiode in Baarem erfolgten Kapitalsrückzahlungen 
und Rentenablösungen, 
insoweit die Einnahmen nicht zur Hingabe neuer Darlehen von der gleichen Zinsgattung ver- 
wendet werden können. 
An den mit Bekanntgabe der Kündigung oder des Verloosungsergebnisses zu bestimmen 
den Terminen treten die betreffenden Rentenscheine außer Verzinsung und wird der Neun- 
werth derselben baar ausgezahlt. 
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