Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1900. (27)

M 33. 485 
84. 
Der Art. 102 wird aufgehoben. 
Der Tag, an welchem dieser Artikel außer Kraft sowie Art. 101 für die Pfalz in 
Kraft tritt, wird durch Verordnung bestimmt. 
Gegeben zu München, den 22. Juni 1900. 
Luitpold, 
Prinz von Layern, 
des Königreichs Bayern Verweser. 
Dr. Frhr. v. Crailsheim. Dr. Frhr. v. Riedel. Dr. Frhr.v. Feilitzsch. Dr. Frhr. v. Leonrod. Frhr. v. Asch. Dr. v. Landmann. 
Auf Allerhöchsten Befehl: 
Der Oberregierungsrath 
im k. Staatsministerium des Innern: 
Dr. Proebst. 
Nr. 14164. 
Bekanntmachung, die Außerkurssetzung der Reichs-Goldmünzen zu fünf Mark betreffend. 
fl. Staatsministerien des Innern und der Finanzen. 
Nachstehend wird eine Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 13. l. Mts, betreffend 
die Außerkurssetzung der Reichs-Goldmünzen zu fünf Mark im Abdruck veröffentlicht. 
München, den 18. Juni 1900. 
Dr. Frhr. v. Riedel. Dr. Frhr. v. Feilitzsch. 
Abdruck. 
Bekanntmachung, betreffend die Außerkurssetzung der Reichs-Goldmünzen zu fünf Mark. 
Vom 13. Juni 1900. 
Auf Grund des Artikel I Abs. 2 des Gesetzes, betreffend Aenderungen im Münz- 
wesen, vom 1. Juni 1900 (Reichs-Gesetzbl. S. 250) hat der Bundesrath die nachfolgenden 
Bestimmungen getroffen: 
§ 1. 
Vom 1. Oktober 1900 ab gelten die Reichs-Goldmünzen zu fünf Mark nicht mehr 
als gesetzliches Zahlungsmittel. Es ist von diesem Zeitpunkt ab außer den mit der Ein- 
lösung beauftragten Kassen Niemand verpflichtet, diese Münze in Zahlung zu nehmen. "
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.