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Nach Schluß jeden Jahres haben die Gemeindebehörde und der Obmann der Feldge-
schworenen für ausmärkische Bezirke das Buch mit den Protokollen der Feldgeschworenen über
die vorgenommenen Abmarkungen der Messungsbehörde zu übersenden. Diese hat auf Grund
der Protokolle Vormerkung von den vorgenommenen Abmarkungen behufs Einmessung der
Grenzzeichen zu machen, in das Buch der gemeindlichen Feldgeschworenen beglaubigte Aus-
züge über die von ihr und den Geometern (Art. 4 Abs. 1, 2, 3, Art. 18 Abs. 3 und
Art. 30 Abs. 2) während des abgelaufenen Jahres vollzogenen Abmarkungen zu übertragen
und sodann die Bücher wieder zurückzusenden.
Zuständigkeit und Verfahren bei Streitigkeiten.
Artikel 19.
Streitigkeiten über die Abmarkungspflicht und die Art der Abmarkung, über die Giltig-
keit einer solchen und über die Erhaltung von Grenzzeichen entscheidet die Distriktsver-
waltungsbehörde in erster und der Verwaltungsgerichtshof in zweiter und letzter Instanz.
Bezüglich der Beschwerdefrist und des Verfahrens finden, soweit in diesem Gesetze
nichts Besonderes bestimmt ist, die Bestimmungen des Abschnittes II des Gesetzes vom
8. August 1878, betreffend die Errichtung eines Verwaltungegerichtshofes und das Ver-
fahren in Verwaltungsrechtssachen, entsprechende Anwendung.
Streitigkeiten über Feststellung der Grenze bleiben der Entscheidung der Gerichte vor-
behalten.
Artikel 20.
Wird die Entscheidung der Distriktsverwaltungsbehörde nach Art. 19 bezüglich einer
neu vorzunehmenden oder zu erneuernden Abmarkung angerufen, so haben die Antragsteller
die Plannummern der Grundstücke, um deren Abmarkung es sich handelt, die Namen der
Grundeigenthümer, welche der Abmarkung widersprechen oder eine Erklärung noch nicht ab-
gegeben haben, die Gründe, auf welche der Antrag gestützt wird, sowie die gewünschte Art
der Abmarkung anzugeben und erforderlichen Falles den Katasterplan, auf welchem die zu
setzenden Grenzzeichen eingetragen sein müssen, vorzulegen.
Artikel 21.
Die Distriktsverwaltungsbehörde vernimmt zunächst die widersprechenden und noch nicht
gehörten Grundeigenthümer mit ihren Erinnerungen, erholt die erforderlichen Gutachten Sach-
verständiger und entscheidet hienach über den gestellten Antrag.
Findet für die Einvernahme der Betheiligten eine besondere Verhandlungstagfahrt statt,
so sind sie hiezu gegen Nachweis mit dem Beifügen zu laden, daß diejenigen Grundeigen-
thümer, welche ohne Entschuldigung weder in Person erscheinen, noch durch einen Beovoll-
mächtigten sich vertreten lassen, als der Abmarkung zustimmend gelten.