M37. 561
Die Rückzahlung dieser Vorschüsse kann unter Berücksichtigung der wirthschaftlichen
Lage der betheiligten Grundeigenthümer und des Umfanges der Abmarkung theilweise, höchstens
bis zur Hälfte des Gesammtbetrages, nachgelassen werden.
Die zurückzuzahlenden Vorschüsse sind in der Regel in drei gleichen Jahresraten zu
erstatten.
Artikel 27.
Die Gemeinden sind verpflichtet, für die Abmarkungen, welche innerhalb ihrer Bezirke
vorzunehmen sind, auf Verlangen der zur Abmarkung zuständigen Behörde oder Person eine
angemessene Anzah] von Grenzsteinen und-Pflöcken bereit zu stellen und entweder unentgeltlich
oder zum Selbstkostenpreise an die betheiligten Grundeigenthümer abzugeben.
Strafbestimmungen.
Artikel 28.
dit Geld bis zu 150 M oder mit Haft wird, soferne nicht nach den bestehenden
gesetzlichen Bestimmungen eine höhere Strafe verwirkt ist, bestraft:
1. wer unbefugt ein Abmarkungsgeschäft (Art. 9) vornimmt,
2. wer unbefugt Grenzzeichen, Aussteckungspfähle und andere Merkmale, welche zum
Zwecke der Abmarkung von den zuständigen Behörden oder Personen angebracht
worden sind, wegnimmt, vernichtet, unkenntlich macht, beschädigt oder verrückt.
Artikel 29.
Mit Geld bis zu 30 „X wird bestraft, wer eine der im Art. 3 vorgeschriebenen An-
zeigen unterläßt.
Schlußbestimmungen.
Artikel 30.
Soweit der Eigenthümer eines Grundstückes nach § 919 des Bürgerlichen Gesetzbuches
von dem Eigenthümer eines Nachbargrundstückes die Abmarkung verlangen kann, finden be-
züglich der Art der Abmarkung und des Verfahrens die Bestimmungen der Art. 2, 4
bis 10, 13, 15 bis 24, Art. 25 Abs. 1, 4, 6 und Art. 27 dieses Gesetzes Anwendung.
Die in Art. 42 Abs. 2 des Gesetzes, die Flurbereinigung betreffend, in der Fassung
der Bekanntmachung vom 30. Juli 1899 vorgeschriebene Abmarkung der neuen Grenzen
hat durch den von der Flurbereinigungskommission hiezu bestimmten Geometer zu erfolgen.
Die Bestimmungen der Art. 2, 4 Abs. 5, Art. 17 bis 27 dieses Gesetzes finden auf
diese Abmarkungen Anwendung.
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