Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1900. (27)

A  37.  559

Nach  Schluß  jeden  Jahres  haben  die  Gemeindebehörde  und  der  Obmann  der  Feldgeschworenen
  für  ausmärkische  Bezirke  das  Buch  mit  den  Protokollen  der  Feldgeschworenen  über
die  vorgenommenen  Abmarkungen  der  Messungsbehörde  zu  übersenden.  Diese  hat  auf  Grund
der  Protokolle  Vormerkung  von  den  vorgenommenen  Abmarkungen  behufs  Einmessung  der
Grenzzeichen  zu  machen,  in  das  Buch  der  gemeindlichen  Feldgeschworenen  beglaubigte  Auszüge
  über  die  von  ihr  und  den  Geometern  (Art.  4  Abs.  1,  2,  3,  Art.  18  Abs.  3  und
Art.  30  Abs.  2)  während  des  abgelaufenen  Jahres  vollzogenen  Abmarkungen  zu  übertragen
und  sodann  die  Bücher  wieder  zurückzusenden.

Zuständigkeit  und  Verfahren  bei  Streitigkeiten.
Artikel  19.

Streitigkeiten  über  die  Abmarkungspflicht  und  die  Art  der  Abmarkung,  über  die  Giltigkeit
  einer  solchen  und  über  die  Erhaltung  von  Grenzzeichen  entscheidet  die  Distriktsverwaltungsbehörde
  in  erster  und  der  Verwaltungsgerichtshof  in  zweiter  und  letzter  Instanz.

Bezüglich  der  Beschwerdefrist  und  des  Verfahrens  finden,  soweit  in  diesem  Gesetze
nichts  Besonderes  bestimmt  ist,  die  Bestimmungen  des  Abschnittes  II  des  Gesetzes  vom
8.  August  1878,  betreffend  die  Errichtung  eines  Verwaltungegerichtshofes  und  das  Verfahren
  in  Verwaltungsrechtssachen,  entsprechende  Anwendung.

Streitigkeiten  über  Feststellung  der  Grenze  bleiben  der  Entscheidung  der  Gerichte  vorbehalten.


Artikel  20.

Wird  die  Entscheidung  der  Distriktsverwaltungsbehörde  nach  Art.  19  bezüglich  einer
neu  vorzunehmenden  oder  zu  erneuernden  Abmarkung  angerufen,  so  haben  die  Antragsteller
die  Plannummern  der  Grundstücke,  um  deren  Abmarkung  es  sich  handelt,  die  Namen  der
Grundeigenthümer,  welche  der  Abmarkung  widersprechen  oder  eine  Erklärung  noch  nicht  abgegeben
  haben,  die  Gründe,  auf  welche  der  Antrag  gestützt  wird,  sowie  die  gewünschte  Art
der  Abmarkung  anzugeben  und  erforderlichen  Falles  den  Katasterplan,  auf  welchem  die  zu
setzenden  Grenzzeichen  eingetragen  sein  müssen,  vorzulegen.

Artikel  21.

Die  Distriktsverwaltungsbehörde  vernimmt  zunächst  die  widersprechenden  und  noch  nicht
gehörten  Grundeigenthümer  mit  ihren  Erinnerungen,  erholt  die  erforderlichen  Gutachten  Sachverständiger
  und  entscheidet  hienach  über  den  gestellten  Antrag.

Findet  für  die  Einvernahme  der  Betheiligten  eine  besondere  Verhandlungstagfahrt  statt,
so  sind  sie  hiezu  gegen  Nachweis  mit  dem  Beifügen  zu  laden,  daß  diejenigen  Grundeigenthümer,
  welche  ohne  Entschuldigung  weder  in  Person  erscheinen,  noch  durch  einen  Beovollmächtigten
  sich  vertreten  lassen,  als  der  Abmarkung  zustimmend  gelten.