Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1900. (27)

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Einziger Artikel. 
Die k. Staatsregierung wird ermächtigt, der Bayerischen Central-Darlehenskasse, ein- 
getragene Genossenschaft mit beschränkter Haftpflicht, je nach Bedarf einen weiteren, mit 
3 Prozent verzinslichen, jederzeit kündbaren Betriebsvorschuß bis zum Betrag von 2 Millionen 
Mark zu gewähren und diesen Betrag den Mehreinnahmen des Jahres 1898 zu entnehmen. 
Gegeben zu München, den 1. Juli 1900. 
Luitpold, 
Prinz von SZayern, 
des Königreichs Bayern Verweser. 
Dr. Frhr. v. Trailsheim. Dr. EFrhr. v. Riedel. Dr. Frhr. v. Feilitzsch. Dr. Frhr. v. LKeonrod.Frhr. v. Asch. Dr. v. Landmann. 
Auf Allerhöchsten Befehl: 
Der Oberregierungsrath 
im k. Staatsministerium des Innern: 
Dr. Proebst. 
  
Nr. 15450. 
Königlich Allerhöchste Verordnung, die k. Moorkulturanstalt betreffend. 
Im Mamen Seiner Majestät des Rönigs. 
Luitpold, 
von Gottes Gnaden Königlicher Prinz von GBahern, 
Begent. 
Wir finden Uns bewogen, bezüglich der Organisation der Moorkulturanstalt zu ver- 
ordnen, was folgt: 
§ 1. 
Die bisherige Landesmoorkulturanstalt wird unter der Bezeichnung „Königliche Bayerische 
Moorkulturanstalt"“ dem k. Staatsministerium des Innern unmittelbar unterstellt und hat 
ihren Sitz in München.
	        
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