Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1900. (27)

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Angabe  .
g  Bezeichnung

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bei  den  für  Nitrar.  der  Behörde,  an  welche  die

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Bezeichnung  der  Stellen.  schließlich  bestimmten  Bewerbungen  zu  tichtensind,  Bemerkungen.
Stellen,  in  welchen  wenn  es  nicht  die  Behorde

—  «  '  selbst  ist,  bei  welcher  die  An—

—–—  stellung  gewünscht  wird.

 

*Oberkraukenwärter,
Küchenmerster,  —.
*  Waschmeister,  —

*Oberausseher.  —  Staatsministerium  der
*Hausverwalter,  —  Justiz.
Ständige  Schreibgehilfen.  zur  Hälfte.

Rechnungsgehilfen  und
*Rechnungsfunktlonärc,
*Buchhalter.  zur  Hälfte.

zur  Hälfte.

 

 

 

 

München,  den  29.  Juni  1900.
Dr.  Frhr.  v.  Lronrod.

Nr.  14747.
Bekanntmachung,  Maßregeln  gegen  Schweineseuchen  beireffend.
fl.  Staatsministerium  des  Innern.

Die  Schweinceseuche  (Schweinepest  hat  in  Serbien  nach  den  neunesten  amtlichen
Seuchenausweisen  in  bedrohlichem  Maste  um  sich  gegriffen.  Im  Hinblicke  darauf,  daß  die
Seuchenerreger  auch  dem  Fleische  geschlachteter  Schweine  anhaften,  wird  der  Gefahr  der  Einschleppung
  der  genannten  Seuche  nach  Deutschland  durch  das  auf  Grund  der  Kaiserlichen
Verordnung  vom  14.  Juli  1889  R.GG.Bl.  S.  149)  gegenüber  den  Hinterländern
Oesterreich  Ungarns  zu  Recht  bestehende  Verbot  der  Einfuhr  von  lebenden  Schweinen  nicht
genügend  vorgebengt.

Es  wird  daher  in  Ergänzung  des  bestehenden  Verbotes  der  Einfuhr  von  lebenden
Schweinen  auch  die  Einfuhr  von  frischem  Schweinefleisch,  sowie  von  allen  Zubereitungen
von  Schweinefleisch  mit  Ausnahme  des  gargekochten  Schweinefleisches  und  des  ausgeschmolzenen
Schweinefettes  aus  Serbien  auf  Grund  des  §  7  des  Reichsviehseuchengesetzes  hiemit
verboten.

Das  Verbot  tritt  sofort  in  Kraft.

München,  den  1.  Juli  1900.

Dr.  Crhr.  v.  Koilitzsch.