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Angabe .
g Bezeichnung
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bei den für Nitrar. der Behörde, an welche die
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Bezeichnung der Stellen. schließlich bestimmten Bewerbungen zu tichtensind, Bemerkungen.
Stellen, in welchen wenn es nicht die Behorde
— « ' selbst ist, bei welcher die An—
—–— stellung gewünscht wird.
*Oberkraukenwärter,
Küchenmerster, —.
* Waschmeister, —
*Oberausseher. — Staatsministerium der
*Hausverwalter, — Justiz.
Ständige Schreibgehilfen. zur Hälfte.
Rechnungsgehilfen und
*Rechnungsfunktlonärc,
*Buchhalter. zur Hälfte.
zur Hälfte.
München, den 29. Juni 1900.
Dr. Frhr. v. Lronrod.
Nr. 14747.
Bekanntmachung, Maßregeln gegen Schweineseuchen beireffend.
fl. Staatsministerium des Innern.
Die Schweinceseuche (Schweinepest hat in Serbien nach den neunesten amtlichen
Seuchenausweisen in bedrohlichem Maste um sich gegriffen. Im Hinblicke darauf, daß die
Seuchenerreger auch dem Fleische geschlachteter Schweine anhaften, wird der Gefahr der Einschleppung
der genannten Seuche nach Deutschland durch das auf Grund der Kaiserlichen
Verordnung vom 14. Juli 1889 R.GG.Bl. S. 149) gegenüber den Hinterländern
Oesterreich Ungarns zu Recht bestehende Verbot der Einfuhr von lebenden Schweinen nicht
genügend vorgebengt.
Es wird daher in Ergänzung des bestehenden Verbotes der Einfuhr von lebenden
Schweinen auch die Einfuhr von frischem Schweinefleisch, sowie von allen Zubereitungen
von Schweinefleisch mit Ausnahme des gargekochten Schweinefleisches und des ausgeschmolzenen
Schweinefettes aus Serbien auf Grund des § 7 des Reichsviehseuchengesetzes hiemit
verboten.
Das Verbot tritt sofort in Kraft.
München, den 1. Juli 1900.
Dr. Crhr. v. Koilitzsch.