II.
III.
IV.
Von den unter Abth. B Ziffer 3 des Tarifs fallenden Licitations-, Leih- und
Miethanstalten:
Tar. Nr. 51 Pfand-Verleihanstalten, Pfand= und Leihhäuser und zwar:
b) im Privatbesitze befindliche, ebenso Rückkaufshändler,
c) Inhaber von Pfandvermittlungsbureaux, Pfandunterkäufer;
Tar. Nr. 52 Gewerbsmäßige Geldverleiher, soferne ein unter Tar. Nr. 35
oder 36 fallender Betrieb nicht stattfindet, gewerbsmäßige Güterhändler, gewerbs-
mäßige Güterzertrümmerer;
Tar. Nr. 53 Verleiher von Kleidern und Masken, Sackverleiher, Pfänderversetzer;
Tar. Nr. 54 Inhaber von Kommissions= (Anzeige-, Adreß-, Schreib-, Ver-
miethungs-, Stellenvermittlungs= u. dgl.) Bureaux, Gesindeverdinger.
Von den unter Abth. B Ziff. 4 fallenden mit dem Handel in Verbindung
stehenden Erwerbsarten:
Tar. Nr. 59 a Mäkler, Schaffner, Unterhändler, Schmuser im Kleinbetriebe;
Tar. Nr. 64, hievon die Colporteure und zwar:
a) beim Verkaufe von Druckschriften,
b) beim Verkaufe von Zeitungen allein.
Von den unter Abth. D des Tarifs fallenden Unternehmern für öffentliche
Vergnügungen und Schaustellungen — soferne die Besteuerung nicht ausschließend
10. März 1879 v
nach dem Gesetze vom Dezember 1897 stattzufinden hat —:
Tar. Nr. 85 b Singspielunternehmungen, ebenso gemischte Gesellschaften für
musikalische, gymnastische Produktionen und sonstige Schaustellungen;
Tar. Nr. 85i# Schaubudeninhaber für Kunst= und Naturmerkwürdigkeiten, für
Panoramas, für Kosmoramas, für Wachsfiguren, Marionetten= und mechanische
Kunsttheater, sowie für sonstige hier nicht besonders aufgeführte Gegenstände;
Tar. Nr. 85 d Musiker, welche in der Regel in Gemeinschaft Konzerte geben
oder zu Tanzbelustigungen aufspielen (Orchester, Musikgesellschaften, auch Sänger-
gesellschaften):
Tar. Nr. 85e Musiker im Einzelbetrieb;
Tar. Nr. 85 f Carroussellspiel= und Schießbudeninhaber;
Tar. Nr. 85 2 Schaukastenträger, Bilderzeiger u. dal.
2) Die Gemeindebehörden sind verpflichtet, bei Anmeldung der vorstehend genannten
Gewerbegattungen den Auszug aus dem Anmelde-Register sofort an das Rentamt zu
übersenden, die treffenden Gewerbtreibenden aber behufs Erfüllung der Gewerbsteuer-
pflicht unter Eröffnung der einschlägigen Strafbestimmungen (Ziff. 5) an das ein-
schlägige Rentamt zu verweisen.