Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1900. (27)

II. 
III. 
IV. 
Von den unter Abth. B Ziffer 3 des Tarifs fallenden Licitations-, Leih- und 
Miethanstalten: 
Tar. Nr. 51 Pfand-Verleihanstalten, Pfand= und Leihhäuser und zwar: 
b) im Privatbesitze befindliche, ebenso Rückkaufshändler, 
c) Inhaber von Pfandvermittlungsbureaux, Pfandunterkäufer; 
Tar. Nr. 52 Gewerbsmäßige Geldverleiher, soferne ein unter Tar. Nr. 35 
oder 36 fallender Betrieb nicht stattfindet, gewerbsmäßige Güterhändler, gewerbs- 
mäßige Güterzertrümmerer; 
Tar. Nr. 53 Verleiher von Kleidern und Masken, Sackverleiher, Pfänderversetzer; 
Tar. Nr. 54 Inhaber von Kommissions= (Anzeige-, Adreß-, Schreib-, Ver- 
miethungs-, Stellenvermittlungs= u. dgl.) Bureaux, Gesindeverdinger. 
Von den unter Abth. B Ziff. 4 fallenden mit dem Handel in Verbindung 
stehenden Erwerbsarten: 
Tar. Nr. 59 a Mäkler, Schaffner, Unterhändler, Schmuser im Kleinbetriebe; 
Tar. Nr. 64, hievon die Colporteure und zwar: 
a) beim Verkaufe von Druckschriften, 
b) beim Verkaufe von Zeitungen allein. 
Von den unter Abth. D des Tarifs fallenden Unternehmern für öffentliche 
Vergnügungen und Schaustellungen — soferne die Besteuerung nicht ausschließend 
10. März 1879 v 
nach dem Gesetze vom Dezember 1897 stattzufinden hat —: 
Tar. Nr. 85 b Singspielunternehmungen, ebenso gemischte Gesellschaften für 
musikalische, gymnastische Produktionen und sonstige Schaustellungen; 
Tar. Nr. 85i# Schaubudeninhaber für Kunst= und Naturmerkwürdigkeiten, für 
Panoramas, für Kosmoramas, für Wachsfiguren, Marionetten= und mechanische 
Kunsttheater, sowie für sonstige hier nicht besonders aufgeführte Gegenstände; 
Tar. Nr. 85 d Musiker, welche in der Regel in Gemeinschaft Konzerte geben 
oder zu Tanzbelustigungen aufspielen (Orchester, Musikgesellschaften, auch Sänger- 
gesellschaften): 
Tar. Nr. 85e Musiker im Einzelbetrieb; 
Tar. Nr. 85 f Carroussellspiel= und Schießbudeninhaber; 
Tar. Nr. 85 2 Schaukastenträger, Bilderzeiger u. dal. 
  
2) Die Gemeindebehörden sind verpflichtet, bei Anmeldung der vorstehend genannten 
Gewerbegattungen den Auszug aus dem Anmelde-Register sofort an das Rentamt zu 
übersenden, die treffenden Gewerbtreibenden aber behufs Erfüllung der Gewerbsteuer- 
pflicht unter Eröffnung der einschlägigen Strafbestimmungen (Ziff. 5) an das ein- 
schlägige Rentamt zu verweisen.
	        
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