Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1900. (27)

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Kreiskasse von Oberbayern, der Kreiskasse der Pfalz und dem Stempelamte Nürnberg 
übertragen. 
Denselben Steuerstellen obliegt auch die Erhebung der Reichsstempelabgaben von den 
in der Nummer 6 des gleichen Tarifs aufgeführten Schiffsfrachturkunden in denjenigen 
Fällen, in welchen Vordrucke zu Schiffsfrachturkunden mit einem Stempelaufdruck versehen werden. 
§ 2. 
Die Bestimmungen in § 5 Unserer Verordnung vom 16. August 1881 „betreffend 
die Erhebung von Reichsstempelabgaben“ finden auf Zuwiderhandlungen gegen das Reichs- 
stempelgesetz vom 14. Juni 1900 — Reichsgesetzblatt Seite 275 — und gegen die hiezu 
erlassenen Ausführungsvorschriften gleichmäßig Anwendung. 
§ 3. 
Die außerdem noch erforderlichen Ausführungsvorschriften werden im Instruktions- 
wege erlassen. 
§ 4. 
Gegenwärtige Verordnung tritt mit dem 1. Juli 1900 in Kraft. 
München, den 29. Juni 1900. 
Luitpold, 
Prinz von SZayern, 
des Königreichs Bayern Verweser. 
Dr. Frhr. v. Crailsheim Dr. Krhr. v. Riedel. Dr. Frhr. v. Feilitzsch. Dr. Krhr v. Leonrod. 
Auf Allerhöchsten Befehl: 
Der General-Sekretär: 
Ministerialrath v. Pausch. 
  
Nr. 15285. 
Bekanntmachung, den Vollzug des Reichsstempelgesetzes vom 14. Juni 1900 betreffend. 
figl. Staalsministerium der Finanzen. 
Die mit der Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 21. Juni ds. Is. — Central= 
Blatt für das Deutsche Reich Seite 335 — veröffentlichten Ausführungsbestimmungen des 
Bundesraths zum Reichsstempelgesetze vom 14. Juni 1900 (Reichsgesetzblatt Seite 275) 
werden nachstehend im Abdrucke zur entsprechenden Wahrnehmung bekannt gegeben. 
München, den 30. Juni 1900. 
Dr. rhr. v. Riedel.
	        
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