Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1900. (27)

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hat die Umrechnung unter Zugrundelegung der fremden Währung, und falls mehrere fremde 
Währungen angegeben sind, der höchstgiltigen fremden Währung zu erfolgen.") 
Die Abstempelung der Werthpapiere erfolgt erst, nachdem die festgestellte Abgabe gegen 
— endgiltige oder vorläufige — QOuittung eingezahlt oder hinterlegt worden ist. Die 
Hinterlegung tritt ein, wenn die Abstempelung der Papiere am Tage der Einzahlung der 
Steuer nicht mehr bewirkt oder beendet werden kann. Jede Quittung muß, um giltig zu 
sein, von zwei Beamten vollzogen und darin der Tag der Buchung der Stener und die 
Nummer des Hebe= oder Anmeldungsregisters, unter welcher die Buchung erfolgt ist, von 
der Stenerstelle angegeben sein. Die endgiltige Quittung ist auf eine Ausfertigung der 
Anmeldung zu schreiben. 
Kann die Abstempelung nicht sofort vorgenommen werden, so ist dem Ueberbringer 
die eine Ausfertigung der Anmeldung, mit Empfangsbescheinigung versehen, zurückzugeben. 
Nach erfolgter Abstempelung erhält der Steuerpflichtige die Werthpapiere gegen Rück- 
gabe der Empfangsbescheinigung oder der vorläufigen Quittung, welche als Registerbeläge 
bei der Steuerstelle verbleiben, und die mit endgiltiger Quittung versehene Ausfertigung 
der Anmeldung ausgehändigt. 
4. Bei der Versteuerung inländischer Aktien und Interimsscheine, welche zu einem 
höheren als dem Neunbetrag ausgegeben werden (§§ 184, 278 des Handelsgesetzbuchs), ist 
in die Anmeldung auch eine Angabe über den Betrag aufzunehmen, zu welchem die Aus- 
gabe der Papiere stattfindet. Als Betrag, zu welchem die Papiere ausgegeben werden, gilt 
der Preis oder Werth, für welchen sie von den ersten Erwerbern (Gründern, Aktionären, 
  
*) Behufs Umrechnung der in einer anderen als der Reichswährung ausgedrückten Werthe zum Zwecke der 
Berechnung der Abgabe sind für die nachstehend bezeichneten Währungen die dabei bemerkten, allgemein zu Grunde 
zu legenden Mittelwerthe bis auf Weiteres festgesetzt: 
1 Pfund Sterling.. ..... = 20,40 Mark, 
1 Frank, Lira, Peseta (Gold), Lön, finnische Mark .... . -0,so» 
1oftertetchcfchcrGulden(Gold)..... ....... -2,oo 
1 „ (Währugg 1,0 „ 
1 österreichisch. ungarische Kronegee. t ... — O,es „ 
1 Gulden holländischer Währng ........·. -1,70» 
lskandiuavischeKrone.. .......... -1,12- 
1 alter Goldrubel .. — 3,ro „ 
1 Rubel 2 
1 alter Kreditrubel — 
1 türkischer Piaster = Ote „ 
1 Peso (Gold) -— 4,00 „ 
1 Doller = 4,2 „ 
1 alter japanischer Goldyen . = 4,0 „ 
1 japanischer hen = 2,10 „ 
1 deutsch-ostafrikanische oder indische u ...... 1,“8 „
	        
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