Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1900. (27)

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Kreiskasse  von  Oberbayern,  der  Kreiskasse  der  Pfalz  und  dem  Stempelamte  Nürnberg
übertragen.

Denselben  Steuerstellen  obliegt  auch  die  Erhebung  der  Reichsstempelabgaben  von  den
in  der  Nummer  6  des  gleichen  Tarifs  aufgeführten  Schiffsfrachturkunden  in  denjenigen
Fällen,  in  welchen  Vordrucke  zu  Schiffsfrachturkunden  mit  einem  Stempelaufdruck  versehen  werden.

§  2.

Die  Bestimmungen  in  §  5  Unserer  Verordnung  vom  16.  August  1881  „betreffend
die  Erhebung  von  Reichsstempelabgaben“  finden  auf  Zuwiderhandlungen  gegen  das  Reichsstempelgesetz
  vom  14.  Juni  1900  —  Reichsgesetzblatt  Seite  275  —  und  gegen  die  hiezu
erlassenen  Ausführungsvorschriften  gleichmäßig  Anwendung.

§  3.

Die  außerdem  noch  erforderlichen  Ausführungsvorschriften  werden  im  Instruktionswege

  erlassen.

§  4.
Gegenwärtige  Verordnung  tritt  mit  dem  1.  Juli  1900  in  Kraft.

München,  den  29.  Juni  1900.

Luitpold,

Prinz  von  SZayern,
des  Königreichs  Bayern  Verweser.

Dr.  Frhr.  v.  Crailsheim  Dr.  Krhr.  v.  Riedel.  Dr.  Frhr.  v.  Feilitzsch.  Dr.  Krhr  v.  Leonrod.

Auf  Allerhöchsten  Befehl:
Der  General-Sekretär:
Ministerialrath  v.  Pausch.

 

Nr.  15285.
Bekanntmachung,  den  Vollzug  des  Reichsstempelgesetzes  vom  14.  Juni  1900  betreffend.
figl.  Staalsministerium  der  Finanzen.

Die  mit  der  Bekanntmachung  des  Reichskanzlers  vom  21.  Juni  ds.  Is.  —  Central=Blatt
  für  das  Deutsche  Reich  Seite  335  —  veröffentlichten  Ausführungsbestimmungen  des
Bundesraths  zum  Reichsstempelgesetze  vom  14.  Juni  1900  (Reichsgesetzblatt  Seite  275)
werden  nachstehend  im  Abdrucke  zur  entsprechenden  Wahrnehmung  bekannt  gegeben.

München,  den  30.  Juni  1900.

Dr.  rhr.  v.  Riedel.