Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1900. (27)

612 
9. Als Ausgaben, welche den in Tarifnummer lo Abs. 2 genannten Zwecken dienen 
und zu deren Deckung daher Einzahlungen steuerfrei ausgeschrieben werden können, sind u. A. 
anzusehen: 
a) solche Ausgaben, die sich aus der allmählichen Erschöpfung der Lagerstätten er- 
geben, also bei einer bestehenden Bergwerksanlage die Kosten für die Bildung 
neuer Sohlen in größeren Tiefen und für die dadurch bedingte Verstärkung oder 
Erneuerung der Betriebsmaschinen, auch die Errichtung neuer bergbaulicher An- 
lagen in anderen Theilen des Grubenfeldes, sofern dafür eine ältere Anlage von 
ähnlicher Leistungsfähigkeit eingeht; 
b) Ausgaben, die sich aus der Zunahme der natürlichen Hindernisse des Bergbaues 
in den Gruben ergeben, z. B. die wegen Zunahme der Wasserzuflüsse entstehenden 
Kosten für wasserdichte Auskleidungen und Dämme in Schächten und Strecken, 
die Ausgaben für neue Wasserhaltungsmaschinen und Pumpen, ferner die wegen 
Zunahme der Wärme= und Gasentwickelung erforderlich werdenden Aufwendungen 
für Beschaffung erweiterter Einrichtungen für die Ventilation der Grube, nene 
Wetterschächte und Wetterstrecken, Ventilatoren, Luftkompressoren u. s. w., sowie 
die aus der Zunahme der Entfernungen von den Schächten bis zu den Abbau- 
feldern erwachsenden Kosten für neue erweiterte Förderwege und die dazu nöthigen 
maschinellen Einrichtungen; 
c) Ausgaben für Anlagen, welche wegen veränderter Natur des Mineralvorkommens 
oder wegen Veränderung des Marktes nothwendig werden, z. B. für Umänderungen 
der vorhandenen Sortiranstalten und Aufbereitungsanlagen; 
d) Ausgaben für Einrichtungen, welche von den staatlichen Aufsichtsorganen zum 
Schutze des Lebens und der Gesundheit der Arbeiter angeordnet werden, sowie die 
freiwilligen Aufwendungen der Bergwerksbesitzer für Wohlfahrtseinrichtungen; 
e) Ausgaben, welche durch die schädigende Einwirkung des Bergbaus auf die Erd- 
oberfläche bedingt werden, wie Herstellung von Wasserleitungen und Brunnen, 
Planirungsarbeiten an Aeckern und Wiesen, Entwässerungs= und Polderanlagen, 
Reparaturen an Häusern und Ersatz des Minderwerths beschädigter Grundstücke 
und Gebäude. 
10. In Zweifelsfällen haben die Direktivbehörden sich mit der zuständigen Bergbehörde 
in Verbindung zu setzen, welche entweder die ihr vorgelegten Fragen gutachtlich zu beant- 
worten oder der Direktivbehörde geeignete Sachverständige behufs etwaiger Anhörung in Vor- 
schlag zu bringen hat. 
Insoweit ausgeschriebene Beträge durch die Gewerkschaft nicht beigetrieben werden können, 
ist der dafür gezahlte Steuerbetrag zu erstatten.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.