Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1900. (27)

612

9.  Als  Ausgaben,  welche  den  in  Tarifnummer  lo  Abs.  2  genannten  Zwecken  dienen
und  zu  deren  Deckung  daher  Einzahlungen  steuerfrei  ausgeschrieben  werden  können,  sind  u.  A.
anzusehen:

a)  solche  Ausgaben,  die  sich  aus  der  allmählichen  Erschöpfung  der  Lagerstätten  ergeben,
  also  bei  einer  bestehenden  Bergwerksanlage  die  Kosten  für  die  Bildung
neuer  Sohlen  in  größeren  Tiefen  und  für  die  dadurch  bedingte  Verstärkung  oder
Erneuerung  der  Betriebsmaschinen,  auch  die  Errichtung  neuer  bergbaulicher  Anlagen
  in  anderen  Theilen  des  Grubenfeldes,  sofern  dafür  eine  ältere  Anlage  von
ähnlicher  Leistungsfähigkeit  eingeht;

b)  Ausgaben,  die  sich  aus  der  Zunahme  der  natürlichen  Hindernisse  des  Bergbaues
in  den  Gruben  ergeben,  z.  B.  die  wegen  Zunahme  der  Wasserzuflüsse  entstehenden
Kosten  für  wasserdichte  Auskleidungen  und  Dämme  in  Schächten  und  Strecken,
die  Ausgaben  für  neue  Wasserhaltungsmaschinen  und  Pumpen,  ferner  die  wegen
Zunahme  der  Wärme=  und  Gasentwickelung  erforderlich  werdenden  Aufwendungen
für  Beschaffung  erweiterter  Einrichtungen  für  die  Ventilation  der  Grube,  nene
Wetterschächte  und  Wetterstrecken,  Ventilatoren,  Luftkompressoren  u.  s.  w.,  sowie
die  aus  der  Zunahme  der  Entfernungen  von  den  Schächten  bis  zu  den  Abbaufeldern
  erwachsenden  Kosten  für  neue  erweiterte  Förderwege  und  die  dazu  nöthigen
maschinellen  Einrichtungen;

c)  Ausgaben  für  Anlagen,  welche  wegen  veränderter  Natur  des  Mineralvorkommens
oder  wegen  Veränderung  des  Marktes  nothwendig  werden,  z.  B.  für  Umänderungen
der  vorhandenen  Sortiranstalten  und  Aufbereitungsanlagen;

d)  Ausgaben  für  Einrichtungen,  welche  von  den  staatlichen  Aufsichtsorganen  zum
Schutze  des  Lebens  und  der  Gesundheit  der  Arbeiter  angeordnet  werden,  sowie  die
freiwilligen  Aufwendungen  der  Bergwerksbesitzer  für  Wohlfahrtseinrichtungen;

e)  Ausgaben,  welche  durch  die  schädigende  Einwirkung  des  Bergbaus  auf  die  Erdoberfläche
  bedingt  werden,  wie  Herstellung  von  Wasserleitungen  und  Brunnen,
Planirungsarbeiten  an  Aeckern  und  Wiesen,  Entwässerungs=  und  Polderanlagen,
Reparaturen  an  Häusern  und  Ersatz  des  Minderwerths  beschädigter  Grundstücke
und  Gebäude.

10.  In  Zweifelsfällen  haben  die  Direktivbehörden  sich  mit  der  zuständigen  Bergbehörde
in  Verbindung  zu  setzen,  welche  entweder  die  ihr  vorgelegten  Fragen  gutachtlich  zu  beantworten
  oder  der  Direktivbehörde  geeignete  Sachverständige  behufs  etwaiger  Anhörung  in  Vorschlag
  zu  bringen  hat.

Insoweit  ausgeschriebene  Beträge  durch  die  Gewerkschaft  nicht  beigetrieben  werden  können,
ist  der  dafür  gezahlte  Steuerbetrag  zu  erstatten.