Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1900. (27)

616 
Die Vorlegung der Interimsscheine hat innerhalb eines Jahres nach der Rückgabe der ab— 
gestempelten Aktien 2c., den Tag der Rückgabe nicht mitgerechnet, bei der Steuerstelle zu 
erfolgen. Aus besonderen Gründen kann die Steuerbehörde eine Verlängerung dieser Frist 
bewilligen. Bei der Vorlegung der Interimsscheine hat der Steuerpflichtige den Betrag der 
einzelnen auf die letzteren geleisteten Einzahlungen und der dafür entrichteten Abgaben sowie 
den Ort und die Zeit der Steuererhebungen anzugeben, auch die oben bezeichnete Ausfertigung 
der Anmeldung mit beizufügen. Findet sich gegen die Zulässigkeit der Anrechnung nichts zu 
erinnern, so hat die Steuerstelle wegen der etwaigen Vernichtung der Stempelzeichen auf 
den Interimsscheinen (Ziffer 15 Abs. 3) und wegen entsprechender Rückgabe des hinterlegten 
Stenerbetrages oder der bestellten Sicherheit das Weitere zu veranlassen, insbesondere auch 
die zugestandene Anrechnung auf der mitvorgelegten und zurückzugebenden Ausfertigung der 
Anmeldung sowie auf der als Belag bei der Stenerstelle verbliebenen Ausfertigung und im 
Anmeldungsregister zu vermerken. Nach Ablauf der Frist ist der rückständige, durch Anrech- 
nung nicht getilgte Theil der Steuer zur Erhebung zu bringen. 
Insoweit in Folge der früheren Art der Abstempelung aus den auf den Interims- 
scheinen befindlichen Steuerstempeln der Ort und die Zeit der Abgabenerhebung nicht ersicht- 
lich sind, bedarf es einer bezüglichen Angabe seitens des Steuerpflichtigen nicht. Auf Ver- 
langen der Steuerstelle sind indessen vor Bewilligung der Anrechnung die Quittungen über 
die gezahlten Steuerbeträge beizubringen. 
Zu § 1 des Gesetzes und Tarifnummer 1, Befreiung. 
17. Diejenigen inländischen Aktiengesellschaften, welche für die von ihnen auszugebenden 
Werthpapiere die Befreiung vom Aktienstempel in Anspruch nehmen wollen, haben unter 
Beibringung des Nachweises, daß die Voraussetzungen der Befreiungsvorschrift zur Tarifuummer 1 
vorliegen, einen bezüglichen Antrag bei der Steuerdirektivbehörde ihres Bezirkes einzureichen, 
welche das Gesuch mit ihrem Gutachten versehen durch Vermittelung der obersten Landes- 
finanzbehörde an den Bundesrath gelangen läßt. 
Auf Grund des Beschlusses des Bundesraths, durch welchen die ausschließliche Gemein= 
nützigkeit der Zwecke der Gesellschaft anerkannt wird, hat die Direktivbehörde das Weitere 
wegen der Abstempelung der Aktien 2c. zu veranlassen. Zu der letzteren ist ein Stempel 
zu benutzen, welcher in Größe und Zeichnung dem in Ziffer 11 beschriebenen Stempel ent- 
spricht, jedoch statt der Umschrift: „REICHSSTEMPELABCAáABE“ und des Abgaben- 
satzes die Bezeichnung: „STEMPELFRFI“ trägt. 
Zu § 3 des Gesetzes. 
#r . 18 Die im § 3 Abs. 1 des Gesetzes vorgeschriebenen Anzeigen sind nach dem an- 
mur-— 2 
liegenden Muster 3 zu erstatten und an diejenige Steuerstelle abzugeben, bei welcher die
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.