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Die Vorlegung der Interimsscheine hat innerhalb eines Jahres nach der Rückgabe der ab—
gestempelten Aktien 2c., den Tag der Rückgabe nicht mitgerechnet, bei der Steuerstelle zu
erfolgen. Aus besonderen Gründen kann die Steuerbehörde eine Verlängerung dieser Frist
bewilligen. Bei der Vorlegung der Interimsscheine hat der Steuerpflichtige den Betrag der
einzelnen auf die letzteren geleisteten Einzahlungen und der dafür entrichteten Abgaben sowie
den Ort und die Zeit der Steuererhebungen anzugeben, auch die oben bezeichnete Ausfertigung
der Anmeldung mit beizufügen. Findet sich gegen die Zulässigkeit der Anrechnung nichts zu
erinnern, so hat die Steuerstelle wegen der etwaigen Vernichtung der Stempelzeichen auf
den Interimsscheinen (Ziffer 15 Abs. 3) und wegen entsprechender Rückgabe des hinterlegten
Stenerbetrages oder der bestellten Sicherheit das Weitere zu veranlassen, insbesondere auch
die zugestandene Anrechnung auf der mitvorgelegten und zurückzugebenden Ausfertigung der
Anmeldung sowie auf der als Belag bei der Stenerstelle verbliebenen Ausfertigung und im
Anmeldungsregister zu vermerken. Nach Ablauf der Frist ist der rückständige, durch Anrech-
nung nicht getilgte Theil der Steuer zur Erhebung zu bringen.
Insoweit in Folge der früheren Art der Abstempelung aus den auf den Interims-
scheinen befindlichen Steuerstempeln der Ort und die Zeit der Abgabenerhebung nicht ersicht-
lich sind, bedarf es einer bezüglichen Angabe seitens des Steuerpflichtigen nicht. Auf Ver-
langen der Steuerstelle sind indessen vor Bewilligung der Anrechnung die Quittungen über
die gezahlten Steuerbeträge beizubringen.
Zu § 1 des Gesetzes und Tarifnummer 1, Befreiung.
17. Diejenigen inländischen Aktiengesellschaften, welche für die von ihnen auszugebenden
Werthpapiere die Befreiung vom Aktienstempel in Anspruch nehmen wollen, haben unter
Beibringung des Nachweises, daß die Voraussetzungen der Befreiungsvorschrift zur Tarifuummer 1
vorliegen, einen bezüglichen Antrag bei der Steuerdirektivbehörde ihres Bezirkes einzureichen,
welche das Gesuch mit ihrem Gutachten versehen durch Vermittelung der obersten Landes-
finanzbehörde an den Bundesrath gelangen läßt.
Auf Grund des Beschlusses des Bundesraths, durch welchen die ausschließliche Gemein=
nützigkeit der Zwecke der Gesellschaft anerkannt wird, hat die Direktivbehörde das Weitere
wegen der Abstempelung der Aktien 2c. zu veranlassen. Zu der letzteren ist ein Stempel
zu benutzen, welcher in Größe und Zeichnung dem in Ziffer 11 beschriebenen Stempel ent-
spricht, jedoch statt der Umschrift: „REICHSSTEMPELABCAáABE“ und des Abgaben-
satzes die Bezeichnung: „STEMPELFRFI“ trägt.
Zu § 3 des Gesetzes.
#r . 18 Die im § 3 Abs. 1 des Gesetzes vorgeschriebenen Anzeigen sind nach dem an-
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liegenden Muster 3 zu erstatten und an diejenige Steuerstelle abzugeben, bei welcher die