Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1900. (27)

M  40.  633

Frachturkunde  der  vorgeschriebenen  Art  spätestens  vor  der  Abladung  der  Güter  auszuhändigen.


67.  Die  im  §  35  des  Gesetzes  vorgesehene  Aufbewahrung  der  abgabepflichtigen  Schrift
stücke  liegt  bei  inländischen  Urkunden  dem  Rheder  oder  dessen  Vertreter,  bei  ausländischen
Urkunden  demjenigen  ob,  welchem  sie  bei  Ablieferung  oder  Empfangnahme  der  Sendung
ausgehändigt  werden.

Die  Strafverfolgung  wegen  Verletzung  der  erwähnten  Vorschrift  wird  gegenüber  Personen,
  welche  die  Güterbeförderung  nicht  als  Gewerbe  betreiben,  von  den  Stenerbehörden
nur  in  solchen  Fällen  einzuleiten  sein,  in  denen  besondere  Gründe  dies  gerechtfertigt  erscheinen
  lassen.

Zu  §  41  des  Gesetzes.

68.  Für  verdorbene  Reichsstempelmarken  und  für  Reichsstempelzeichen,  mit  welchen
demnächst  verdorbene  Vordrucke  oder  Werthpapiere  versehen  sind,  kann  Erstattung  beansprucht
werden,  wenn  der  Schaden  mindestens  drei  Mark  beträgt  und  wenn  von  den  Stempelzeichen,
Vordrucken  und  Werthpapieren  noch  kein  oder  doch  kein  solcher  Gebrauch  gemacht  worden
ist,  dem  gegenüber  durch  die  Erstattung  das  Steuerinteresse  gefährdet  erscheint.  Es  genigt,
wenn  der  Werth  der  gleichzeitig  zur  Erstattung  vorgelegten  Stempelzeichen  zusammen  drei  Mark
beträgt,  und  es  kommt  nicht  darauf  an,  ob  die  Beschädigung  der  einzelnen  Stempelzeichen
durch  ein  und  dasselbe  Ereigniß  veranlaßt  oder  auf  verschiedene,  von  einander  unabhängige
Versehen  oder  Zufälle  zurückzuführen  ist.

Der  Erstattungsanspruch  ist  bei  der  Steuerstelle  des  Bezirkes  innerhalb  dreier  Monate,
nachdem  der  Schaden  dem  Berechtigten  bekannt  geworden  ist,  unter  Vorlegung  der  verdorbenen
Marken,  Vordrucke  und  Werthpapiere  anzumelden;  auf  Erfordern  sind  die  gquittirten  Anmeldungen,
  welche  den  Betrag  der  für  die  verdorbenen  Werthpapiere  entrichteten  Abgabe  ergeben,
  beizufügen.

Eine  baare  Zurückzahlung  der  entrichteten  Reichsstempelabgabe  findet  nicht  statt.  Bei
Vordrucken  und  Marken  erfolgt  die  Erstattung  im  Wege  des  Umtausches,  und  zwar  werden
in  der  Regel  für  verdorbene  Vordrucke  gestempelte  Vordrucke,  für  verdorbene  Marken  Marken
abgabefrei  verabfolgt.  Der  Verabfolgung  gestempelter  Vordrucke  steht  die  Abstempelung  von
Vordrucken  gemäß  Ziffer  28  gleich.  Den  Wünschen  des  Antragstellers  hinsichtlich  des  Abgabebetrags
  der  einzelnen  Stücke  ist  thunlichst  Rechnung  zu  tragen.  Die  Landesregierungen
können  anordnen,  daß  in  solchen  Fällen,  in  denen  gestempelte  Vordrucke  des  Musters  4  in
größerer  Menge  im  Umtausche  gegen  verdorbene  Vordrucke  oder  Marken  beansprucht  werden,
die  Herstellungskosten  für  die  erstbezeichneten  Vordrucke  zu  erstatten  seien.

An  Stelle  der  verdorbenen  Werthpapiere  hat  die  betreffende  Steuerstelle  nach  näherer

Anweisung  der  Direktivbehörde  dem  Berechtigten  auf  Grund  vorheriger  Aumeldung  nach  den
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V.  Allgemeine
Bestimmungen.