Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1900. (27)

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Vorschriften unter Ziffer 2 neu ausgestellte Werthpapiere von demselben Steuerwerth ab- 
gabefrei abzustempeln. 
Die etwa entstehenden Portokosten trägt der Antragsteller. 
Die verdorbenen Marken und Vordrucke sowie die aus den Werthpapieren heraus- 
geschnittenen Stempelzeichen werden bei einer von der Direktiobehörde zu bestimmenden 
Amtsstelle in Gegenwart zweier Beamten vernichtet. 
69. Reichsstempelmarken und amtlich gestempelte Vordrucke des Musters 4 können, 
wenn sie unbeschädigt sind, bei den von den Landesregierungen bestimmten Steuerstellen 
gegen Marken oder Vordrucke zu anderen Steuerbeträgen oder für andere Geschäfte um- 
getauscht werden; indessen findet auch hier in der Regel der Umtausch von Vordrucken nur 
gegen gestempelte Vordrucke, der Umtausch von Marken nur gegen Marken statt. Der 
Verabfolgung gestempelter Vordrucke steht die Abstempelung von eigenen Vordrucken des 
Antragstellers gleich. 
70. Ueber Anträge auf Erstattung zu Unrecht entrichteter Abgabenbeträge entscheidet 
die Direktiobehörde. 
Zu §49 des Gesetzes. 
71. Die Beamten zur Wahrnehmung der im § 49 Abs. 2 des Gesetzes vorgesehenen 
Prüfung in Bezug auf die Abgabenentrichtung werden nach Maßgabe der ihnen ertheilten 
näheren Anweisung selbständig davon Ueberzeugung nehmen, ob den Vorschriften des Gesetzes 
gemäß verfahren worden ist. Die der Stempelprüfung unterliegenden Personen, an welche 
der revidirende Beamte bei Beginn der Prüfung sich wenden wird, haben ihm die zu diesem 
Zwecke gewünschten Werthpapiere, Schlußnoten, Frachturkunden, Beläge und sonstigen Schrift- 
stücke sowie die Geschäftsbücher zur Einsicht vorlegen zu lassen, Auskunft zu ertheilen und 
ihm einen angemessenen Raum für die Erledigung seiner Obliegenheiten zur Verfügung 
zu stellen. 
72. Oeffentliche Anstalten, Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien, ein- 
getragene Genossenschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung, sofern sie Geschäfte 
der unter Tarifnummer 4 bezeichneten Art betreiben oder vermitteln, sowie die zur Er- 
leichterung der Liquidation von Zeitgeschäften bestimmten Anstalten sind regelmäßig mindestens 
einmal im Laufe von drei Jahren der Stempelprüfung zu unterwerfen. Inwieweit bei 
solchen Anstalten, bei welchen erfahrungsmäßig abgabepflichtige Schriftstücke oder Geschäfte 
nur vereinzelt vorkommen, sowie bei den übrigen, nach § 49 Abs. 2 des Gesetzes der 
Prüfung unterliegenden Personen Stempelprüfungen vorzunehmen sind, bestimmen die Dircktiv- 
behörden.
	        
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