Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1900. (27)

M 40. 677 
Anmeldungsregister 
des 
Amts zu 
über 
die zu versteuernden oder mit dem Reichsstempel zu bedruckenden Werthpapiere 2c. 
für das 
jViertel des Rechnungsjahrs 19 
Dieeses Register enthält . .Blätter, welche von 
euer mit dem Siegel des Unterzeichneten belegten 
Schnur durchzogen sind. Geführt von 
... .,deU.. .19.. (Name) 
(Name) .. « (Dienststellung) 
(Dienststellung) . 
Vorschriften für den Gebrauch. 
Dieses Register umfaßzt den Zeitraum eines Vierteljahrs und ist am Schlusse der ersten drei Viertel des Rechnungs- 
lahrs gleichzeitig mit dem Heberegister, für das 4. Vierteljahr jedoch am 31. März abzuschließen. Die Eintragungen 
olgen das ganze Vierteljahr hindurch unter fortlaufender Nummer. 
Alle bei dem Schlusse des Registers noch nicht erledigten Anmeldungen sind unter Beibehaltung der Nummern, welche 
sie im alten Negister erhalten haben, in das Anmeldungsregister für das folgende Vierteljahr zu übertragen. Die 
Aihtigkeit der Uebertragung hat der NRevisor (Kurator) der Steuerstelle zu bescheinigen. — Ist bei der Abgabe einer 
Anmeldung vorauszusehen, daß die Abstempelung der dazu gehörigen Werthpapiere 2c. bis zum Abschlusse des Registers 
nicht beendet werden kann, so steht es der Steuerstelle frei, die Uebertragung der Anmeldung in das Anmeldungsregister 
für das folgende Vierteljahr sofort zu bewirken. In diesem Falle genügt in Spalte 4 des alten Regtsters der Hinweis 
auf die Eintragung im Register für das folgende Vierteljahr. 4 
A der Spalte 13 sind diejenigen Papiere nach Gattung, Nenn- und Beleihungswerth näher zu bezeichnen, welche zur 
Sicherstellung der Steuer (Spalte 7) angenommen werden. . 
Nach dem Abschlusse wird das Anmeldungsregister mit dem Heberegister an die Direktivbehörde zur Prüfung eingesandt. 
Ass Beläge gehören dazu alle Anmeldungen, auf Grund deren eine Reichsstempelabgabe nicht erhoben ist. 
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