M 40. 677
Anmeldungsregister
des
Amts zu
über
die zu versteuernden oder mit dem Reichsstempel zu bedruckenden Werthpapiere 2c.
für das
jViertel des Rechnungsjahrs 19
Dieeses Register enthält . .Blätter, welche von
euer mit dem Siegel des Unterzeichneten belegten
Schnur durchzogen sind. Geführt von
... .,deU.. .19.. (Name)
(Name) .. « (Dienststellung)
(Dienststellung) .
Vorschriften für den Gebrauch.
Dieses Register umfaßzt den Zeitraum eines Vierteljahrs und ist am Schlusse der ersten drei Viertel des Rechnungs-
lahrs gleichzeitig mit dem Heberegister, für das 4. Vierteljahr jedoch am 31. März abzuschließen. Die Eintragungen
olgen das ganze Vierteljahr hindurch unter fortlaufender Nummer.
Alle bei dem Schlusse des Registers noch nicht erledigten Anmeldungen sind unter Beibehaltung der Nummern, welche
sie im alten Negister erhalten haben, in das Anmeldungsregister für das folgende Vierteljahr zu übertragen. Die
Aihtigkeit der Uebertragung hat der NRevisor (Kurator) der Steuerstelle zu bescheinigen. — Ist bei der Abgabe einer
Anmeldung vorauszusehen, daß die Abstempelung der dazu gehörigen Werthpapiere 2c. bis zum Abschlusse des Registers
nicht beendet werden kann, so steht es der Steuerstelle frei, die Uebertragung der Anmeldung in das Anmeldungsregister
für das folgende Vierteljahr sofort zu bewirken. In diesem Falle genügt in Spalte 4 des alten Regtsters der Hinweis
auf die Eintragung im Register für das folgende Vierteljahr. 4
A der Spalte 13 sind diejenigen Papiere nach Gattung, Nenn- und Beleihungswerth näher zu bezeichnen, welche zur
Sicherstellung der Steuer (Spalte 7) angenommen werden. .
Nach dem Abschlusse wird das Anmeldungsregister mit dem Heberegister an die Direktivbehörde zur Prüfung eingesandt.
Ass Beläge gehören dazu alle Anmeldungen, auf Grund deren eine Reichsstempelabgabe nicht erhoben ist.
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