Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1900. (27)

M 40. 685 
  
Muster 13. 
Bundesstaat: .. 
Verwaltungsbezirk: Einreichungstermine: 
15. Juli, 
0—628 
15. Oktober, 
15. Januar, 
15. Mai. 
Uebersicht 
der 
Einnahme an Reichsstempelabgaben 
für das 
1. bis Vieertel des Rechnungsjahrs 19 
Vorschriften für den Gebrauch. 
Die in dieser Uebersicht anzusetzenden Beträge umfassen den jedesmal abgelaufenen Theil des Rechnungsjahrs, also 
z. B. für das 1. bis 3. Viertel die Soll-Einnahme für April bis einschließlich Dezember. 
In der Spalte 4 ist auch die Steuer für die in der Reichsdruckerei mit Stempelaufdruck versehenen Privatvordrucke 
zu Schlußnoten sowie der Werth der von den Steuerstellen zur Abstempelung von Vertragsurkunden und Vordrucken 
zu Schlußnoten verwendeten Marken anzusetzen. 
Zu Spalte 5. Die Stempelsteuer für die Loose der Staatslotterien deutscher Bundesstaaten ist in dieser Uebersicht 
nicht mit nachzuweisen. 
In der Spalte 6 unter a ist die Steuer für die mit Stempelaufdruck versehenen Vordrucke zu Schiffsfrachturkunden 
nachzuweisen. 
. In der Spalte 10 sind die entweder sofort oder nach vorheriger Stundung baar eingezahlten Steuerbeträge anzusetzen. 
Denselben treten hinzu: 
a) die fällig gewordenen, aber noch nicht eingezahlten Kredite des laufenden Rechnungsjahrs, 
b) die am Schlusse des Vierteljahrs noch gestundete Stempelsteuer für Privatlotterien und sonstige Rückstände, 
c) die aufgekommenen Nacherhebungen, soweit sie nicht zum Ankaufe von Stempelmarken verwendet, oder aus 
anderer Veranlassung in den Heberegistern bereits zur Vereinnahmung gekommen sind; 
dagegen sind die Erstattungen für unrichtige Erhebungen 2c. davon abzusetzen. 
4 In der Spalte 11 kommen die ausstehenden, noch nicht fälligen Kredite zum Ansatze. 
mDie Spalte 12 dient zur Abwickelung der aus dem vorigen Rechnungsjahr übernommenen Kredite. 
Die Spalten 14 und 15 werden nur in den Schlußsummen ausgefüllt.
	        
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