Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1900. (27)

MalI. 
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der Brachvogel (Moosgrille) 
die Trappen 
der Kranich 
die Reiher, darunter die Rohrdommel 
alle übrigen Sumpfvögel sowie Wasser= und Nohrhühner mit Ausnahme der Störche 
die wilden Schwäne 
die Wildgänse 
die Wildenten 
die Säger 
die Möven mit Ausnahme der Lachmöve und die Seeschwalben 
der Kormoran (Sparbe) 
die Taucher 
der Uhn 
die Adler 
die Falken mit Ausnahme des Thurmfalken 
der Habicht und der Sperber 
die Weihen 
die Milane 
die Bussarde 
die Geier. 
S 2. 
Die Staatsministerien der Justiz, des Innern und der Finanzen werden ermächtigt, 
weitere Thiergattungen, welche der Begriffsbestimmung in Artikel La des Jagdgesetzes vom 
30. März 1850 entsprechen und durch Einwanderung oder künstliche Einbürgerung in das 
Gebiet des Königreichs gelangt sind oder gelangen werden, für jagdbar zu erklären. 
3. 
Diese Verordnung gilt auch für die Pfalz. 
München, den 11. Juli 1900. 
Luitpold, 
Prinz von SLayern, 
des Königreichs Bayern Verweser. 
Dr. Frhr. v. Riedel. Dr. Krhr. v. Feilitzsch. Dr. Erhr. v. Leonrod. 
Auf Allerhöchsten Befehl: 
Der General-Sekretär: 
an dessen Statt: 
Ministerialrath v. Geib. 
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