Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1900. (27)

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Genußscheine (Anmerkung zu Tarifnummer 1 und 2 Abs. 2) werden bis auf Weiteres 
nur bei der Kreiskasse von Oberbayern abgestempelt. 
2. An der Befreiung unter Tarifnummer 2 Ziffer 1 (Renten= und Schuldverschreibungen 
des Neichs und der Bundesstaaten) nehmen auch die Obligationen der k. Bank Theil. 
3. Wird von Gemeinden oder öffentlichen Bankanstalten das Ersuchen gestellt, daß 
die Vorlage der Werthpapiere zur Abstempelung und der Vollzug der letzteren in deren 
eigenen Geschäftsränmen erfolgen dürfe, so ist demselben stattzugeben, sofern sich die be- 
treffende Gemeinde oder Bankanstalt im Besitze einer von der Steuerstelle für entsprechend 
crachteten Stempelmaschine befindet, die Zahl der zur Abstempelung angemeldeten Werth- 
papiere mindestens 3000 Stück beträgt, die Abordnung der einschlägigen Bediensteten ohne 
Beeinträchtigung der übrigen Dienstgeschäfte erfolgen kann und für die durch die Abordnung 
etwa erwachsenden, von dem Gesuchsteller zu ersetzenden besonderen Auslagen, als Tagegelder, 
Reisekosten 2c. auf Erfordern ein angemessener Vorschuß erlegt wird. 
II. Kauf= und sonstige Anschaffungsgeschäfte. 
(§§ 6—21 des Gesetzes, Nummer 4 des Tarifs, Ziff. 22—42, 68 und 69 der Ausführungs- 
bestimmungen des Bundesraths.) 
Der Verkauf der Reichsstempelmarken für Effekten und für Waarengeschäfte, die Ab- 
stempelung von amtlichen Formularen zu Schlußnoten unter Verwendung von Reichs- 
stempelmarken und der Verkauf dieser, sowie der mit Stempelaufdruck versehenen Formulare 
und der ungestempelten Formulare gegen Baarzahlung erfolgt bei den Postanstalten und 
zwar liegen Reichsstempelmarken zum Werthe von 10 J. 20 J. 50 J4 und 1 X, dann 
mit Stempelaufdruck versehene Formulare zum Werthe von 20 J und 1.1, sowie un- 
gestempelte Formulare bei allen Postanstalten zum Verkaufe auf, während die übrigen 
Sorten von Reichsstempelmarken und mit Stempelaufdruck versehenen Formulare nur bei 
den von der Generaldirektion der k. b. Posten und Telegraphen im Benehmen mit den ein- 
schlägigen Handels= und Gewerbekammern bestimmten Postanstalten verkauft werden, 
(vergl. § 2 der Allerh. Verordnung vom 19. Sept. 1885.) 
Die Abstempelung von Privatformularen zu Schlußnoten (Ziff. 28 der Ausführungs- 
bestimmungen des Bundesraths) unter Verwendung von Neichsstempelmarken erfolgt lediglich 
bei den Kreiskassen und dem Stempelamte Nürnberg, bei welchen auch Anträge auf Ab- 
stempelung solcher Formulare mittelst Stempelaufdruck durch die Reichsdruckerei einzureichen 
sind. Anträge auf Abstempelung von Privatformularen mittelst Markenverwendung und 
Anmeldungen zur Abstempelung durch die Reichsdruckerei können jedoch an denjenigen Orten, 
an welchen sich nicht der Sitz einer Kreiskasse oder des Stempelamts Nürnberg befindet, 
auch bei dem betreffenden Rentamte eingereicht werden. Insoweit dem Antragsteller nicht
	        
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