Full text : Schaumburg-Lippische Landesverordnungen. Dreiundzwanzigster Band. (23)

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b.  Das  Reinigen  der  unbesteigbaren  Schornsteine  mindestens

1.  viermal  im  Jahre,  nämlich  Oktober,  Dezember,  März
und  Juli,  wenn  sie  das  ganze  Jahr  im  Gebrauche  sind,
namentlich  alle  Koch=  und  Sparherd-Schornsteine  und
solche  in  Gebänden  mit  Stroh=  oder  Rohrdeckung,

2.  dreimal  im  Jahre  und  zwar  im  Dezember,  Februar  und
April,  wenn  sie  nur  für  Stubenöfen  benutzt,  also  im
Sommer  nicht  gebraucht  werden.

C.  Schornsteine,  durch  welche  ein  ungewöhnlich  starkes  Feuer  abgeführt
  wird,  namentlich  Bäckereien,  Brauereien  und  Seifensiedereien
  2c.,  müssen  wenigstens  jedes  Quartal  gereinigt  werden.

8  10.

Schornsteine,  an  die  nur  Gasfeuerungen  angeschlossen  sind,
bedürfen  der  Reinigung  nicht  (vergl.  jedoch  8  7)

Schornsteine,  welche  nur  ausnahmsweise  und  vorübergehend
benutzt  werden,  unterliegen  der  regelmäßigen  Reinigung  nicht.  Die
Reinigung  hat  bei  ihnen  nach  Bedarf,  jedoch  mindestens  alle  zwei
Jahre  stattzufinden.  Im  Zweifelsfalle  hat  über  die  Notwendigkeit
der  Reinigung  die  Ortzpolizeibehĩ  rde  zu  entscheiden.

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Fabrikschornsteine  unterliegen  ben  Zwange  der  Reinigung  durch
den  Bezirksschornsteinfeger  nicht,  wenn  die  Besitzer  selbst  für  eine
sachgemäße  Reinigung  sorgen  und  dies  der  Ortspolizeibehörde
nachweisen.
§  12.

Eine  öftere  Reinigung  als  im  §  9  bestimmt,  hat  da  stattzufinden,
  wo  nach  dem  Ermessen  der  Ortspolizeibehörde  die  besondere
Beschaffenheit  des  Schornsteins  oder  dessen  außergewöhnliche  Benutzung
  dies  erfordert,  z.  B.  bei  unbesteigbaren  Schornsteinen  größerer
Bäckereien,  Brauereien,  Brennereien,  Wäschereien  und  anderen  gewerblichen
  Anlagen  größeren  Umfangs.

§  13.

Die  Reinigung  der  Schornsteine  in  längeren,  als  den  im  §  9

festgesetzten  Fristen  kann  in  einzelnen  Ausnahmefällen  in  den