Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1900. (27)

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Kredit bewilligt ist, ist mit der Antragstellung bezw. Anmeldung der entsprechende Steuer— 
betrag vorzulegen. Das Rentamt hat die gestellten Anträge und Anmeldungen nebst dem 
etwa vorgelegten Steuerbetrage unter Durchführung desselben im Journal über die Perception 
für fremde Aemter unverzüglich und zwar auch im Regierungsbezirke Mittelfranken der 
Kreiskasse zu übermitteln. Hierauf bezügliche Postsendungen zwischen den Rentämtern und 
den Kreiskassen sind als interne Dienstsachen portofrei. Postsendungen zwischen den 
letzteren und der Reichsdruckerei, welche die Abstempelung von Privatformularen betreffen, 
sind mit dem Vermerke „Reichs-Dienstsache“ zu versehen und ebenfalls portofrei. 
III. Spiel und Wette. 
(§§ 22—31 des Gesetzes, Tarifnummer 5, Ziff. 43—60 der Ausführungsbestimmungen des 
Bundesraths.) 
1. Die Erhebung der Reichsstempelabgabe von Lotterieloosen und Ausweisen obliegt 
den im 8 3 der Königlichen Allerhöchsten Verordnung vom 16. August 1881 bezeichneten 
Rentämtern für die dort angegebenen Bezirke. 
2. Eine Genehmigung zum Beginn des Loosabsatzes vor der Entrichtung der Abgabe 
und eine Stundung der letzteren (§ 24 des Gesetzes) findet in der Regel nicht statt. 
Ausnahmsweise kann von der Regierung, Kammer der Finanzen, deßfallsigen Gesuchen 
stattgegeben werden, wenn es sich um ein inländisches Unternehmen für öffentliche Zwecke 
handelt, dessen Zustandekommen durch sofortige Entrichtung der Abgabe gefährdet würde und 
wenn überdies jede Verlustgefahr — sei es mit Rücksicht auf die Persönlichkeit des Unter- 
nehmers oder auf die erfolgte Hinterlegung einer ausreichenden Kaution — als ausgeschlossen 
erscheint. Ueber den Verloosungstermin hinaus darf jedoch in keinem Falle Stundung 
gewährt werden. 
Bei Lotterieloosen, deren Absatz sich auf mehrere oder alle Regierungsbezirke erstreckt, 
ist die Genehmigung des Staatsministeriums der Finanzen einzuholen. 
3. Nach Ziff. 52 der Ausführungsbestimmungen des Bundesraths kann, wenn bei 
öffentlichen Ausspielungen den Spieltheilnehmern Papierröllchen oder sonstige Gegenstände 
ausgehändigt werden, welche nach ihrer Beschaffenheit unmittelbar über Gewinn oder Verlust 
entscheiden, von der Abstempelung dieser Spielausweise Umgang genommen werden, sofern 
die Abstempelung unverhältnißmäßige Mühewaltung verursachen würde. Ueber die Gesuche 
um Umgangnahme von der Abstempelung entscheiden die Negierungen, Kammern der Finanzen. 
Außerdem können bei Waarenverloosungen zu mildthätigen Zwecken die Regierungen, 
Kammern der Finanzen, gestatten, daß von der Abstempelung der Loose Umgang genommen 
werde, wenn der Verkauf der Loose in sogenannten Glücksbuden oder Glückshäfen unter 
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