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einzelne derselben abweichende Bestimmungen getroffen sind, unter Einhaltung der
Vorschriften des gegenwärtigen Gesetzes einem Jeden gestattet.
Diese Mineralien sind:
Gold, mit Ausnahme des Waschgoldes, Silber, Quecksilber, Eisen, Blei, Kupfer,
Zinn, Zink, Kobalt, Nickel, Arsenik, Mangan, Antimon und Schwefel, gediegen
und als Erze; Alaun- und Vitriolerze; Stein- und Braunkohle; Steinsalz nebst
den mit demselben auf der nämlichen Lagerstätte vorkommenden Salzen, namentlich
Kali-, Magnesia= und Borsalzen sowie die Soolquellen.
2. Nach dem Art. 1 wird als Art. 1 a folgende Vorschrift eingestellt:
Art. 1a.
Die Aufsuchung und Gewinnung von Steinsalz nebst den mit demselben auf der
nämlichen Lagerstätte vorkommenden Salzen, namentlich Kali-, Magnesia= und Bor-
salzen sowie der Soolquellen bleibt dem Staate vorbehalten. «
Das Staatsministerium der Finanzen ist jedoch befugt, die Erlaubniß hiezu
Einzelnen oder Gemeinschaften zu ertheilen.
3. Art. 2 erhält folgende Fassung:
Bei der vom Staate oder auf Grund einer vom Staatsministerium der Finanzen
ertheilten Erlaubniß von sonstigen Unternehmern bethätigten Aufsuchung und Ge-
winnung von Salzen und Soolquellen finden sowohl hinsichtlich der für den Betrieb
maßgebenden Beschränkungen und Verpflichtungen, als auch hinsichtlich des Verhält-
nisses des Unternehmers zu andern Bergwerksbesitzern und zu den Muthern, zu den
Grundbesitzern und zu den bei dem Betriebe beschäftigten Personen die Vorschriften
dieses Gesetzes, soweit sie nach der Natur der Sache zutreffen, entsprechende An-
wendung.
Im Uebrigen findet dieses Gesetz auf den Erwerb und Betrieb von Bergwerken
für Rechnung des Staates in vollem Umfange Anwendung.
4. In den Art. 4 Abs. 2, 8 Abs. 1 und 2, 9, 12, 13 Abs. 3, 14 Abs. 4, 18
Abs. 1 und 3, 20 Abs. 1, 23, 25, 28 Abs. 3, 29, 30, 31 Abs. 1, 33, 34
Ziff. 7, 35 Abs. 3, 36 a, 43 Abs. 1, 44 Abs. 1, 47 Abs. 3 am Schluß, 49,
53, 57 Abs. 1, 61 Abs. 1, 62 Abs. 1 und 4, 62a Abs. 1, 63, 85 Abs. 2, 93
letzter Absatz, 106 Abs. 1, 116, 122 Abs. 1, 123 Abs. 1, 149 Abs. 1, 159,
160, 162 Abs 1, 163 Abs. 1, 169 Abs. 2, 171 Abs. 2 und 3, 172, 178
Abs. 3, 179, 186, 189, 216, 217 Abs. 4, 219 Abs. 1, 233 Abs. 2 tritt an
die Stelle der dort bezeichneten Behörden das „Oberbergamt“, in den Art. 10 Abs. 2,
28 Abs. 1, 38 Abs. 3, 47 Abs. 2 und 3 (oben), 64, 65 Abs. 2, 66, 67 Abs. 2,