Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1900. (27)

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.Im Art. 66 Abs. 1 sind die Worte „fünfzehn Tagen“ zu ersetzen durch die Worte 
23. 
24. 
25. 
Im Art. 35 Abs. 1 sind die Worte „dreißig Tagen“ durch die Worte „einem 
Monat“ zu ersetzen. 
Der Abs. 2 erhält folgenden Wortlaut: 
Muther, welche auf das in der Bekanntmachung bezeichnete Feld oder auf Theile 
desselben ein Vorzugsrecht geltend machen wollen, haben dieses Recht, insofern über 
dasselbe nicht bereits in dem Verleihungsverfahren verhandelt und rechtskräftig 
(Art. 31) entschieden worden ist, bei Vermeidung des Ausschlusses binnen drei 
Monaten vom Ablaufe des Tages, an welchem das die Bekanntmachung enthaltende 
Amtsblatt ausgegeben worden ist, durch gerichtliche Klage gegen den Bergwerkseigen- 
thümer zu verfolgen. 
Im Art. 36 ist statt „neunzigtägigen“ zu setzen „dreimonatigen“. 
Im Art. 43 Abs. 2 sollen die Worte „dreißig Tagen“ durch die Worte „einem 
Monat“ ersetzt werden. 
Der Art. 45 erhält folgenden neuen Abs. 2: 
Will der Grundeigenthümer auf einem bereits verliehenen Felde nicht unter 
Art. 1 gehörige Mineralien gewinnen, so finden die Bestimmungen des Art. 44 
entsprechende Anwendung. 
Im Art. 47 Abs. 3 sind statt der Worte „fünfzehn Tagen“ zu setzen die Worte 
„Zwei Wochen“. 
Im Art. 58 Abs. 2 sind die Worte „neunzig Tagen“ durch die Worte „drei Mo- 
naten“ zu ersetzen. 
Im Art. 62 Abs. 4 sind die Worte „ohne Weiteres“ zu streichen. 
Im Art. 64 sind statt der Worte „dreißig Tage“ zu setzen „ein Monat“. 
„zwei Wochen“ und im Abs. 3 die Worte „durch einen Beschluß“ zu streichen. 
Im Art. 67 Abs. 2 werden die Worte „fünfzehn Tage“ durch die Worte „zwei 
Wochen“ ersetzt. 
Im Art. 69 Abs. 1 sind die Worte „dreißig Tage“ durch „ein Monat“ und in 
Abs. 2 die Worte „fünfzehn Tagen“ durch „zwei Wochen“ zu ersetzen. 
Der Art. 75 erhält folgende Fassung: 
Dieselben sind verpflichtet, die Bergbeamten, welche im Dienste das Bergwerk 
befahren, zu begleiten und denselben auf Erfordern Auskunft über den Betrieb, über 
die Ausführung der Arbeitsordnung und über alle sonstigen, der Aufsicht der Berg 
inspektion unterliegenden Gegenstände zu ertheilen.
	        
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