Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1900. (27)

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Anordnung von Abzügen wegen ungenügender oder vorschriftswidriger Arbeit 
zusteht, sowie über den Beschwerdeweg gegen solche Anordnungen, 
4) sofern es nicht bei den gesetzlichen Bestimmungen bewenden soll, über die Frist 
der zulässigen Aufkündigung, sowie über die Gründe, aus welchen die Ent- 
lassung und der Austritt aus der Arbeit ohne Aufkündigung erfolgen darf, 
5) sofern Strafen vorgesehen werden, über die Art und Höhe derselben, über die 
Art ihrer Festsetzung, über die hiezu bevollmächtigten Vertreter des Bergwerks- 
besitzers und den Beschwerdeweg gegen diese Festsetzung und, wenn sie in Geld 
bestehen, über deren Einziehung und über den Zweck, für welchen sie verwendet 
werden sollen, 
6) sofern die Verwirkung von Lohnbeträgen nach Maßgabe der Bestimmung des 
Art. 78c durch Arbeitsordnung oder Arbeitsvertrag ausbedungen wird, über 
die Verwendung der verwirkten Beträge, 
7) über die etwaige Verabfolgung und Berechnung der Betriebsmaterialien und 
Werkzeuge (§ 115 der Gewerbeordnung). 
Dem Bergwerksbesitzer bleibt überlassen, neben den im Abs. 1 bezeichneten noch 
weitere, die Ordnung des Betriebs und das Verhalten der Arbeiter im Betriebe 
betreffende Bestimmungen in die Arbeitsordnung aufzunehmen. 
Mit Zustimmung eines ständigen Arbeiterausschusses können in die Arbeits- 
ordnung Vorschriften über das Verhalten der Arbeiter bei Benützung der zu ihrem 
Besten getroffenen, auf dem Bergwerke bestehenden Einrichtungen, sowie Vorschriften 
über das Verhalten der minderjährigen Arbeiter außerhalb des Betriebs auf- 
genommen werden. 
Art. 80 a. 
Werden auf Grund der Arbeitsordnung Fördergefäße wegen ungenügender oder 
vorschriftswidriger Beladung ganz oder theilweise nicht angerechnet, so ist den be- 
theiligten Arbeitern Gelegenheit zu geben, hievon nach Beendigung der Schicht 
Kenntniß zu nehmen. Der Bergwerksbesitzer ist verpflichtet, zu gestatten, daß die 
Arbeiter auf ihre Kosten durch einen von ihnen, oder, wenn ein ständiger Arbeiter- 
ausschuß besteht, von diesem gewählten Vertrauensmann das Verfahren bei Fest- 
stellung solcher Abzüge insofern überwachen lassen, als dadurch eine Störung der 
Förderung nicht eintritt. Genügend und vorschriftsmäßig beladene Fördergefäße zur 
Strafe in Abzug zu bringen, ist unzulässig. 
Art. 80 b. 
Strafbestimmungen, welche das Ehrgefühl oder die guten Sitten verletzen, dürfen 
in die Arbeitsordnung nicht aufgenommen werden. Geldstrafen dürfen in jedem
	        
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