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Durch die Beschreitung des Rechtsweges wird die Besitznahme des Grundstückes
nicht aufgehalten, vorausgesetzt, daß die ausgemittelte Entschädigung an den Berech-
tigten gezahlt oder bei verweigerter Annahme hinterlegt, desgleichen die Hinterlegung
der festgesetzten Sicherheitsleistung geschehen ist.
Art. 166 hat zu lauten:
Die Kosten, welche durch das im gegenwärtigen Titel angeordnete Verfahren bei
dem Oberbergamte, beziehungsweise der Berginspektion erwachsen, hat der Bergwerks-
eigenthümer zu tragen.
44. Im Art. 147 wird der Ausdruck „Berufungeinstanz“ durch „Beschwerdeinstanz“, im
Art. 156 das Wort „Chausseen“ durch „böffentliche Straßen und Wege“ ersetzt.
45. Die Ueberschrift des IV. Abschnittes hat zu lauten:
Von den Verhältnissen des Bergbaues zu den öffentlichen Verkehrsanstalten.
46. Der Art. 158 erhält folgende Fassung:
Können sich die Betheiligten über die zu leistende Entschädigung nicht gütlich
einigen, so erfolgt die Festsetzung derselben nach Anhörung beider Theile und mit
Vorbehalt des Rechtsweges durch einen Beschluß des Oberbergamtes, welcher vor-
läufig vollstreckbar ist.
47. Im Art. 159 sind die Worte „kann“ und „aussprechen“ abzuändern in die Worte
„hat“ und „auszusprechen“.
48. Am Art. 161 Abs. 1 werden die Worte „die Versteigerung des Bergwerkt
auf ihre Kosten“ ersetzt durch die Worte „die gerichtliche Versteigerung des Bergwerks
auf ihre Kosten“ und im Abs. 3 der Halbsatz 2 gestrichen.
49. Im gleichen Art. 161 werden in Abs. 1 und 3 die Worte „neunzig Tagen“ er-
setzt durch die Worte „drei Monaten“.
500. Der Art. 164 wird gestrichen.
51. Art. 173 erhält folgende Fassung:
Die Leistungen, welche jeder Knappschaftsverein nach näherer Bestimmung der
Satzungen seinen Mitgliedern zu gewähren hat, sind:
1) in Krankheitsfällen eines Knappschaftsgenossen freie Kur und Arznei für
seine Person;
2) ein entsprechender Krankenlohn;
3) ein Beitrag zu den Begräbnißkosten der Mitglieder und Invaliden;
4) eine Unterstützung an Wöchnerinnen;
5) eine lebenslängliche Invaliden Unterstützung bei einer ohne grobes Verschulden
eingetretenen Arbeitonnfähigkeit;