Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1900. (27)

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55. 
56. 
57. 
58. 
59. 
60. 
Im Abs. 3 sind die Worte „die Androhung“ zu streichen und statt „einer“ zu 
setzen „eine“. 
An Stelle des Art. 180 tritt folgende Vorschrift: 
Ueber Streitigkeiten, die sich aus dem Vollzug der Art. 173 bis 179 ergeben, 
entscheidet unter Ausschluß des Rechtswegs das Oberbergamt. 
Im Art. 182 Abs. 1 werden die Worte „und Beamten“ gestrichen und nach „Mitte“ 
eingefügt die Worte „in geheimer Wahl mit verdeckten Stimmzetteln“. 
Im Art. 183 werden vor „gewählt“ eingesetzt die Worte „in geheimer Wahl mit 
verdeckten Stimmzetteln“; als Abs 2 wird angereiht: 
Die Hälfte des Knappschaftsvorstandes muß aus Arbeitern oder Arbeiterinvaliden 
bestehen. 
Art. 187 erhält folgende Fassung: 
In Ausübung dieses Aufsichtsrechtes ist der Beauftragte des Oberbergamtes be- 
fugt, allen Sitzungen des Knappschaftsvorstandes, welche zu diesem Zwecke mindestens 
acht Tage vorher anzuzeigen sind, beizuwohnen und gegen jeden satzungswidrigen 
Beschluß Einspruch zu erheben. Von der Erhebung soll er dem Oberbergamte 
sofort Anzeige erstatten. Das Oberbergamt entscheidet, ob der Einspruch aufrecht 
zu erhalten oder aufzuheben ist. Solange der Einspruch nicht aufgehoben ist, darf 
der Beschluß nicht vollzogen werden. 
Art. 188 erhält im Eingang folgende Fassung: 
Der Knappschaftsvorstand ist verpflichtet, dem Beauftragten des Oberbergamtes 
jederzeit auf Verlangen 2c. 2c. 
Abs. 2 desselben Artikels hat zu lauten: 
Auch hat derselbe dem Oberbergamte die zur Statistik des Knappschaftswesens- 
erforderlichen Nachrichten zu geben. 
An Stelle der Art. 191 bis 195 treten folgende Bestimmungen: 
Art. 191. 
Der Vollzug dieses Gesetzes obliegt, soweit nicht nach den Bestimmungen desselben 
andere Behörden mitzuwirken haben, den Bergbehörden (Berginspektionen, Oberbergamt), 
deren Organisation und näherer Wirkungskreis durch k. Verordnung bestimmt wird. 
Art. 192. 
Das Oberbergamt bildet in den in diesem Gesetz ihm zugewiesenen Angelegen- 
heiten, soweit nicht ein Anderes ausdrücklich bestimmt ist, die erste Instanz.
	        
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