Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1900. (27)

M 46. 767 
Die Berginspektionen haben außer den in diesem Gesetz ihnen sonst über— 
tragenen Obliegenheiten insbesondere die Handhabung der Bergpolizei nach Vorschrift 
des Tit. IX dieses Gesetzes wahrzunehmen. 
Art. 193. 
Zur Bescheidung von Beschwerden gegen erstinstanzielle Entscheidungen im Vollzuge 
der Art. 8, 31, 49, 61, 62, 85, 136, 159, 162, 171 mit 172, dann 180 
ist der Verwaltungsgerichtshof zuständig, soweit nicht nach Art. 13 des Gesetzes 
vom 8. August 1878, betreffend die Errichtung eines Verwaltungsgerichtshofes 
und das Verfahren in Verwaltungsrechtssachen, anders bestimmt ist. 
Die Bestimmungen des Art. 45 Abs. 1 bis 3 des bezeichneten Gesetzes finden 
entsprechende Anwendung. 
Im Uebrigen ist gegen die Beschlüsse und die Verfügungen des Oberbergamtes 
binnen vierzehn Tagen ausschließender Frist vom Tage der Eröffnung an gerechnet 
Beschwerde an das k. Staatsministerium des Innern zulässig. 
Art. 194. 
Die Verfügungen der Berginspektionen können binnen vierzehn Tagen aus- 
schließender Frist vom Tage der Eröffnung an gerechnet durch Beschwerde an das 
Oberbergamt angefochten werden. 
Art. 195. 
Die Beschwerde ist bei der Bergbehörde, welche die beschwerende Verfügung erlassen 
hat, schriftlich oder zu Protokoll anzumelden. 
Widerspricht die Verfügung den von zuständigen Berufsgenossenschaften erlassenen 
Vorschriften zur Verhütung von Unfällen, so ist zur Einlegung der Beschwerde auch 
der Vorstand der Berufsgenossenschaft oder der berufsgenossenschaftlichen Sektion befugt. 
61. Der Art. 196 Abs. 1 erhält folgenden Wortlaut: 
Die Beamten des Oberbergamtes und der Berginspektionen können in ihrem 
Verwaltungsbezirke keine Bergwerke oder Kuxe durch Muthung erwerben. Dasselbe gilt 
von ihren Ehefrauen und ihren unter der elterlichen Gewalt des Vaters stehenden Kindern. 
62. Art. 197 erhält folgenden Wortlaut: 
Der Bergbau steht unter der polizeilichen Aufsicht der Bergbehörden. 
Unter den Bergbauen, welche der polizeilichen Aufsicht nach den Vorschriften dieses 
Titels unterliegen, sind die unterirdischen Baue auch auf andere als die in Art. 1 
bezeichneten Mineralien einschließlich der unterirdischen Steinbrüche und Gräbereien 
begriffen.
	        
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