Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1900. (27)

JW 45. 783 
Art. 38. (36a). 
Das Oberbergamt hat dem Grundbuchamt eine beglaubigte Abschrift der Verleihungs- 
urkunde und eine beglaubigte Zeichnung des Planes (Art. 34) zur Eintragung des ver- 
liehenen Bergwerkseigenthums in das Grundbuch mitzutheilen. 
In den Fällen des Art. 36 Abs. 3 hat das Oberbergamt das Grundbuchamt um 
die erforderlichen Eintragungen zu ersuchen. Soweit Hypotheken, Grundschulden oder Renten- 
schulden von der Aenderung oder Aufhebung der Verleihung betroffen werden, finden auf 
die Eintragung die Vorschriften der §§ 42 bis 44 der Grundbuchordnung keine Anwendung. 
Das Grundbuchamt hat den Besitzer des Hypotheken-, Grundschuld= oder Rentenschuldbriefs 
zur Vorlegung anzuhalten, um nach den Vorschriften des § 62 Abs. 1, des § 69 und 
des § 70 Abs. 1 der Grundbuchordnung zu verfahren. 
Art. 39. (37.) 
Die Kosten des Verleihungsverfahrens hat mit Ausschluß der durch unbegründete Ein- 
sprüche entstandenen (Art. 32) der Muther zu tragen. 
Vierter Abschnitt. 
Vom Vermessen. 
Art. 40. (38.) 
Der Bergwerkseigenthümer ist befugt, die amtliche Vermessung und Verlochsteinung des 
durch die Verleihungsurkunde bestimmten Feldes zu verlangen. 
Dieselbe Befugniß steht den Eigenthümern angrenzender Bergwerke zu. 
Das Geschäft wird unter der Leitung der Berginspektion durch den amtlich bestellten 
Markscheider oder die Messungsbehörde ausgeführt. 
Die Kosten hat der Antragsteller zu tragen. 
Art. 41. (39.) 
Zu der Vermessung und Verlochsteinung werden außer dem Bergwerkseigenthümer die 
Vertreter der angrenzenden Bergwerke und die Besitzer derjenigen Grundstücke auf welchen 
Lochsteine zu setzen sind, zugezogen. 
Die Grundbesitzer sind verpflichtet, das Betreten ihrer Grundstücke und das Setzen 
der Lochsteine gegen vollständigen Ersatz des Schadens zu gestatten.
	        
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