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oder ihn über das Bestehen eines anderen, sie gleichzeitig verpflichtenden Arbeits-
verhältnisses in einen Irrthum versetzt haben,
wenn sie eines Diebstahles, einer Entwendung, einer Unterschlagung, eines Betrugs
oder eines liederlichen Lebenswandels sich schuldig machen,
wenn sie die Arbeit unbefugt verlassen haben oder sonst den nach dem Arbeits-
vertrag ihnen obliegenden Verpflichtungen nachzukommen beharrlich verweigern,
wenn sie eine sicherheitspolizeiliche Vorschrift bei der Bergarbeit übertreten oder
sich groben Ungehorsams gegen die den Betrieb betreffenden Anordnungen des
Bergwerksbesitzers, dessen Stellvertreters oder der ihnen vorgesetzten Beamten
schuldig machen,
wenn sie sich Thätlichkeiten oder grober Beleidigungen gegen den Werksbesitzer,
dessen Stellvertreter oder die ihnen vorgesetzten Beamten oder gegen die Familien-
angehörigen derselben zu Schulden kommen lassen,
wenn sie einer vorsätzlichen und rechtswidrigen Sachbeschädigung zum Nachtheil
des Bergwerksbesitzers, dessen Stellvertreters, der ihnen vorgesetzten Beamten oder
eines Mitarbeiters sich schuldig machen,
wenn sie die Vertreter des Bergwerksbesitzers, die ihnen vorgesetzten Beamten, die
Mitarbeiter oder die Familienangehörigen dieser Personen zu Handlungen ver-
leiten oder zu verleiten suchen, welche wider die Gesetze oder die guten Sitten
verstoßen,
wenn sie zur Fortsetzung der Arbeit unfähig oder mit einer abschreckenden Krank-
heit behaftet sind.
In den unter Ziff. 1 bis 7 gedachten Fällen ist die Entlassung nicht mehr zulässig,
wenn die zu Grunde liegenden Thatsachen dem Bergwerksbesitzer oder dessen Stellvertreter
länger als eine Woche bekannt sind.
Art. 98. (81.)
Vor Ablauf der vertragsmäßigen Arbeitszeit und ohne vorhergegangene Aufkündigung
können Bergleute die Arbeit verlassen:
1.
do
wenn sie bei Abschluß des Arbeitsvertrags von dem Bergwerksbesitzer oder dessen
Stellvertreter durch Vorspiegelung falscher Thatsachen in einen Irrthum versetzt
wurden,
wenn sie zur Fortsetzung der Arbeit unfähig werden,
wenn der Bergwerksbesitzer, dessen Stellvertreter oder die ihnen vorgesetzten
Beamten sich Thätlichkeiten oder grobe Beleidigungen gegen die Bergleute oder
gegen ihre Familienangehörigen zu Schulden kommen lassen,