Volltext : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1900. (27)

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Art.  101.  (83.)

Bergwerksbesitzer  oder  deren  Stellvertreter  dürfen  volljährige  Arbeiter,  von  welchen  ihnen
bekannt  ist,  daß  sie  schon  früher  beim  Bergbau  beschäftigt  waren,  nicht  eher  zur  Bergarbeit
annehmen,  bis  ihnen  von  denselben  das  Zeugniß  des  Bergwerksbesitzers,  bei  welchem  sie
zuletzt  in  Arbeit  gestanden,  beziehungsweise  das  Zeugniß  der  Ortspolizeibehörde  (Art.  100)
vorgelegt  ist.

Art.  102.  (neu.)

Minderjährige  Arbeiter  können  beim  Abgange  ein  Zeugniß  über  die  Art  und  Dauer
ihrer  Beschäftigung,  sowie  über  ihre  Führung  und  Leistungen  verlangen.  Hiebei  finden  die
Bestimmungen  des  Art.  100  entsprechende  Anwendung.  Der  gesetzliche  Vertreter  des
Minderjährigen  kann  die  Ausstellung  des  Zeugnisses  fordern,  auch  verlangen,  daß  dasselbe
nicht  an  den  Minderjährigen,  sondern  an  ihn  ausgehändigt  werde.  Mit  Genehmigung  der
Gemeindebehörde  des  Arbeitsortes  kann  auch  gegen  den  Willen  des  gesetzlichen  Vertreters  die
Aushändigung  unmittelbar  an  den  Arbeiter  erfolgen.

Art.  103.  (neu.)

Minderjährige  Personen  dürfen  auf  den  den  Bestimmungen  dieses  Gesetzes  unterworfenen
  Anlagen  als  Arbeiter  nur  beschäftigt  werden,  wenn  sie  mit  einem  Arbeitsbuche
versehen  sind.  Bei  der  Annahme  solcher  Arbeiter  hat  der  Bergwerksbesitzer  das  Arbeitsbuch
einzufordern.  Er  ist  verpflichtet,  dasselbe  zu  verwahren,  auf  amtliches  Verlangen  vorzulegen
und  nach  rechtmäßiger  Lösung  des  Arbeitsverhältnisses  wieder  auszuhändigen.  Die  Aushändigung
  erfolgt  an  den  gesetzlichen  Vertreter,  sofern  dieser  es  verlangt  oder  der  Arbeiter
das  sechzehnte  Lebensjahr  noch  nicht  vollendet  hat,  andernfalls  an  den  Arbeiter  selbst.  Mit
Genehmigung  der  Gemeindebehörde  des  im  Art.  104  bezeichneten  Ortes  kann  die  Aushändigung
  des  Arbeitsbuchs  auch  an  die  zur  gesetzlichen  Vertretung  nicht  berechtigte  Mutter
oder  einen  sonstigen  Angehörigen  oder  unmittelbar  an  den  Arbeiter  erfolgen.

Art.  104.  (neu.)

Das  Arbeitsbuch  wird  dem  Arbeiter  durch  die  Polizeibehörde  desjenigen  Ortes,  an
welchem  er  zuletzt  seinen  dauernden  Aufenthalt  gehabt  hat,  wenn  aber  ein  solcher  innerhalb
des  Staatsgebietes  nicht  stattgefunden  hat,  von  der  Polizeibehörde  des  von  ihm  zuerst  erwählten
  Arbeitsortes  gebührenfrei  ansgestellt.  Die  Ausstellung  erfolgt  auf  Antrag  oder  mit
Zustimmung  des  gesetzlichen  Vertreters.  Ist  die  Erklärung  des  gesetzlichen  Vertreters  nicht
zu  beschaffen,  oder  verweigert  dieser  die  Zustimmung  ohne  genügenden  Grund  und  zum
Nachtheile  des  Arbeiters,  so  kann  die  Gemeindebehörde  die  Zustimmung  ergänzen.  Vor  der
Ausstellung  ist  nachzuweisen,  daß  der  Arbeiter  zum  Besuche  der  Volksschule  nicht  mehr  ver