Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1900. (27)

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4. wenn der Bergwerksbesitzer, dessen Stellvertreter oder Beamte oder Familienangehörige 
derselben die Bergleute oder deren Familienangehörige zu Handlungen verleiten 
oder zu verleiten suchen, oder mit den Familienangehörigen der Bergleute Hand- 
lungen begehen, welche wider die Gesetze oder die guten Sitten laufen, 
5. wenn der Bergwerksbesitzer den Bergleuten den schuldigen Lohn nicht in der be- 
dungenen Weise auszahlt, bei Gedinglohn nicht für ihre ausreichende Beschäftigung 
sorgt, oder wenn er sich widerrechtlicher Uebervortheilungen gegen sie schuldig macht, 
6. wenn bei Fortsetzung der Arbeit das Leben oder die Gesundheit der Arbeiter 
einer erweislichen Gefahr ausgesetzt sein würde, welche bei Eingehung des Arbeits- 
vertrages nicht zu erkennen war, 
7. wenn in Folge gänzlicher oder theilweiser Unterbrechung des Betriebs an drei 
oder mehr aufeinanderfolgenden Schichten keine Arbeit gegeben werden kann. 
In den unter Ziff. 3 gedachten Fällen ist der Austritt aus der Arbeit nicht mehr 
zulässig, wenn die zu Grunde liegenden Thatsachen dem Arbeiter länger als eine Woche 
bekannt sind. 
Art. 99. (neu.) 
Außer den in Art. 97 und 98 bezeichneten Fällen kann jeder der beiden Theile aus 
wichtigen Gründen vor Ablauf der vertragsmäßigen Zeit und ohne Innehaltung einer 
Kündigungsfrist die Aufhebung des Arbeitsverhältnisses verlangen, wenn dasselbe mindestens 
auf vier Wochen oder wenn eine längere als vierzehntägige Kündigungsfrist vereinbart ist. 
Art. 100. (82.) 
Der Bergwerksbesitzer oder dessen Stellvertreter ist verpflichtet, dem abkehrenden voll 
jährigen Bergmann ein Zengniß über die Art und Dauer seiner Beschäftigung und auf 
Verlangen auch ein Zeugnuiß über seine Führung und seine Leistungen auszustellen. Die 
Unterschrift dieser Zeugnisse hat die Ortspolizeibehörde gebührenfrei zu beglaubigen. 
Wird die Ausstellung des Zeugnisses verweigert, so fertigt die Ortspolizeibehörde das- 
selbe auf Kosten des Verpflichteten aus. 
Den Arbeitgebern ist untersagt, die Zeugnisse mit Merkmalen zu versehen, welche den 
Zweck haben, den Arbeiter in einer aus dem Wortlaut des Zengnisses nicht ersichtlichen 
Weise zu kennzeichnen. 
Werden dem abkehrenden Bergmann in dem Zeugnisse Beschuldigungen zur Last gelegt, 
welche seine fernere Beschäftigung hindern würden, so kann er auf Untersuchung bei der 
Ortspolizeibehörde antragen, welche, wenn die Beschuldigung unbegründet befunden wird, 
unter dem Zeugnisse den Befund ihrer Untersuchung zu vermerken hat.
	        
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