Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1900. (27)

M 46. 805 
Art. 125. (93.) 
Ueber sämmtliche Mitglieder der Gewerkschaft und deren Kuxe wird ein Verzeichniß 
— das Gewerkenbuch — geführt. 
Auf Grund dieses Gewerkenbuches wird einem jeden Gewerken, welcher es verlangt, 
ein Antheilschein — Kuxschein — ausgefertigt. 
Die Kuxscheine sind nach der Wahl des Gewerken über die einzelnen Kuxe oder über 
eine Mehrheit derselben auszustellen. 
Die Kuxscheine dürfen nur auf einen bestimmten Namen, niemals auf den Inhaber lauten. 
Ein abhanden gekommener oder vernichteter Kuxschein kann, wenn nicht das Gegen- 
theil bestimmt ist, im Wege des Aufgebotsverfahrens für kraftlos erklärt werden. 
Die Vorschriften der §§ 798, 800 des Bürgerlichen Gesetzbuches finden auf Kux- 
scheine entsprechende Anwendung. 
Das Gewerkenbuch wird von dem Oberbergamte geführt, welches auch die Kuxscheine 
ausfertigt. Bei der Gewerkschaft wird ein Duplikat des Gewerkenbuches geführt, zu welchem 
Zwecke das Oberbergamt der Gewerkschaft von jedem Eintrage sofort Nachricht gibt. 
Art. 126. (94.) 
Die Kuxe können ohne Einwilligung der Mitgewerken auf andere Personen übertragen werden. 
Art. 127. (95.) 
Zur Uebertragung der Kuxe ist die schriftliche Form erforderlich. 
Der Uebertragende ist zur Aushändigung des Kuxscheins und, wenn dieser verloren ist, 
zur Beschaffung des Ausschlußurtheils auf seine Kosten verpflichtet. 
Die Umschreibung im Gewerkenbuche darf nur auf Grund der Uebertragungsurkunde 
und gegen Vorlegung des Kuxscheins oder des Ausschlußurtheils erfolgen. 
Art. 128. (96.) 
Wer im Gewerkenbuche als Eigenthümer der Kuxe verzeichnet ist, wird der Gewerkschaft 
gegenüber bei Ausübung seiner Rechte als solcher angesehen. 
Art. 129. (97.) 
Bei freiwilligen Veräußerungen von Kuxen bleibt der seitherige Eigenthümer derselben 
der Gewerkschaft für die Beiträge (Art. 124) verpflichtet, deren Erhebung die Gewerkschaft 
beschlossen hat, bevor die Umschreibung der Kuxe im Gewerkenbuche gesetzlich (Art. 127) 
beantragt ist. 
Art. 130. (98.) 
Die Verpfändung der Kuxe geschieht durch Uebergabe des Kuxscheins auf Grund eines 
schriftlichen Vertrages.
	        
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