Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1900. (27)

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Art. 131. (99.) 
Die Zwangsvollstreckung in den Antheil eines Gewerken erfolgt nach den Vorschriften 
über die Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen. 
Der Ansteigerer haftet der Gewerkschaft für die noch nicht bezahlten Beiträge. 
Art. 132. (100.) 
Die Gewerken fassen ihre Beschlüsse in Gewerkenversammlungen. 
Das Stimmrecht wird nach Kuxen, nicht nach Personen ausgeübt. 
Art. 133. (101.) 
Zur Giltigkeit eines Beschlusses ist erforderlich, daß alle Gewerken anwesend oder unter 
Angabe des zu verhandelnden Gegenstandes zu einer Versammlung eingeladen waren. 
Einladungen durch die Post erfolgen durch eingeschriebenen Brief. 
Gewerken, die nicht im Deutschen Reiche wohnen, haben zur Empfangnahme der Ein- 
ladungen einen im Deutschen Reiche wohnenden Bevollmächtigten zu bestellen. 
Ist dies nicht geschehen, so sind die treffenden Gewerken in einer wenigstens zwei 
Wochen vor Abhaltung der Gewerkenversammlung zu veröffentlichenden Bekanntmachung zu 
derselben einzuladen und zwar, wenn zu den öffentlichen Bekanntmachungen der Gewerkschaft 
satzungsgemäß bestimmte Blätter bezeichnet sind, in diesen, außerdem in dem Amtsblatte des 
Kreises, in welchem die Gewerkschaft ihren Sitz hat. 
Dasselbe gilt bei Gewerken, deren Wohnort unbekannt ist. 
Art. 134. (102.) 
Die Beschlüsse werden in der beschlußfähigen Gewerkenversammlung mit einfacher 
Stimmenmehrheit gefaßt. 
Beschlußfähig ist die erste Versammlung, wenn die Mehrheit aller Kuxe vertreten ist. 
Ist die Mehrheit aller Kuxe nicht vertreten, so sind sämmtliche Gewerken zu einer 
zweiten Versammlung einzuladen. 
Die zweite Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der vertretenen Kuxe 
beschlußfähig. 
Diese Folge muß indeß, wenn sie eintreten soll, in der Einladung angegeben werden. 
Ueber jede Gewerkenversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen. 
Art. 135. (103.) 
Eine Mehrheit von wenigstens drei Viertheilen aller Kuxe ist erforderlich zu Beschlüssen, 
durch welche über den Gegenstand der Verleihung — Substanz des Bergwerkes — ganz 
oder theilweise verfügt werden soll. Dies gilt insbesondere von den Fällen des Verkaufes,
	        
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