Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1900. (27)

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Art.  131.  (99.)

Die  Zwangsvollstreckung  in  den  Antheil  eines  Gewerken  erfolgt  nach  den  Vorschriften
über  die  Zwangsvollstreckung  in  das  bewegliche  Vermögen.
Der  Ansteigerer  haftet  der  Gewerkschaft  für  die  noch  nicht  bezahlten  Beiträge.

Art.  132.  (100.)

Die  Gewerken  fassen  ihre  Beschlüsse  in  Gewerkenversammlungen.
Das  Stimmrecht  wird  nach  Kuxen,  nicht  nach  Personen  ausgeübt.

Art.  133.  (101.)

Zur  Giltigkeit  eines  Beschlusses  ist  erforderlich,  daß  alle  Gewerken  anwesend  oder  unter
Angabe  des  zu  verhandelnden  Gegenstandes  zu  einer  Versammlung  eingeladen  waren.

Einladungen  durch  die  Post  erfolgen  durch  eingeschriebenen  Brief.

Gewerken,  die  nicht  im  Deutschen  Reiche  wohnen,  haben  zur  Empfangnahme  der  Einladungen
  einen  im  Deutschen  Reiche  wohnenden  Bevollmächtigten  zu  bestellen.

Ist  dies  nicht  geschehen,  so  sind  die  treffenden  Gewerken  in  einer  wenigstens  zwei
Wochen  vor  Abhaltung  der  Gewerkenversammlung  zu  veröffentlichenden  Bekanntmachung  zu
derselben  einzuladen  und  zwar,  wenn  zu  den  öffentlichen  Bekanntmachungen  der  Gewerkschaft
satzungsgemäß  bestimmte  Blätter  bezeichnet  sind,  in  diesen,  außerdem  in  dem  Amtsblatte  des
Kreises,  in  welchem  die  Gewerkschaft  ihren  Sitz  hat.

Dasselbe  gilt  bei  Gewerken,  deren  Wohnort  unbekannt  ist.

Art.  134.  (102.)

Die  Beschlüsse  werden  in  der  beschlußfähigen  Gewerkenversammlung  mit  einfacher
Stimmenmehrheit  gefaßt.

Beschlußfähig  ist  die  erste  Versammlung,  wenn  die  Mehrheit  aller  Kuxe  vertreten  ist.

Ist  die  Mehrheit  aller  Kuxe  nicht  vertreten,  so  sind  sämmtliche  Gewerken  zu  einer
zweiten  Versammlung  einzuladen.

Die  zweite  Versammlung  ist  ohne  Rücksicht  auf  die  Zahl  der  vertretenen  Kuxe
beschlußfähig.

Diese  Folge  muß  indeß,  wenn  sie  eintreten  soll,  in  der  Einladung  angegeben  werden.

Ueber  jede  Gewerkenversammlung  ist  ein  Protokoll  aufzunehmen.

Art.  135.  (103.)
Eine  Mehrheit  von  wenigstens  drei  Viertheilen  aller  Kuxe  ist  erforderlich  zu  Beschlüssen,
durch  welche  über  den  Gegenstand  der  Verleihung  —  Substanz  des  Bergwerkes  —  ganz
oder  theilweise  verfügt  werden  soll.  Dies  gilt  insbesondere  von  den  Fällen  des  Verkaufes,