M a46. 849
8 26.
In allen Fahrschächten von mehr als 65 Grad Neigung müssen in Abständen von
höchstens 10 Meter Ruhebühnen angebracht sein.
Wo dies nicht thunlich erscheint, sind wenigstens auf gleiche Entfernungen Ruhesitze
im Hangenden oder zur Seite der Fahrt anzubringen.
8 26.
Ueber der Hängebank sowie über jeder Ruhebühne muß entweder die Fahrt 1 Meter
hervorragen, oder wo dies nicht thunlich ist, müssen eiserne Klammern oder Stangen an—
gebracht werden, an welchen die Fahrenden sich festhalten können.
§ 27.
Flache Fahrten, Treppen und Fahrsteige sind mit Handstangen oder Anhaltseilen zu
versehen.
Drahtseil= und Kettenfahrten dürfen nur provisorisch in Verwendung kommen und dürfen
nicht länger als 8 Meter sein.
Steigbäume dürfen nur in Verhauen und provisorischen Anlagen in Verwendung
kommen. Mehr als 8 Meter hohe, oder schlecht befestigte oder abgetretene Stufen zeigende
Steigbäume dürfen nicht geduldet werden.
§ 28.
Bildet ein Fahrschacht nur eine Abtheilung eines auch zu anderen Zwecken dienenden
Schachtes, so ist er von den übrigen Abtheilungen durch Einstriche und Verschalung derartig
abzuscheiden, daß die Fahrenden vor Beschädigung gesichert sind.
Dient in kleinen Schächten der Förderraum zugleich als Fahrschacht, so ist das Fahren
während der Förderung gänzlich untersagt.
8 29.
Wo der Gebrauch von Holzpantoffeln in der Grube üblich ist, darf deren Benützung
bei Fahrten in Schächten nur mir Genehmigung der Berginspektion unter den vorher vor-
geschriebenen Vorsichtsmaßregeln fernerhin stattfinden. Das Mitnehmen von größeren Gezäh-
stücken ist verboten. Kleinere Gezähstücke müssen in verschlossenen Ledertaschen getragen werden.
Die Fahrschächte sind möglichst rein und eisfrei zu erhalten.
8 30.
Die Benützung des Förderseiles zum Ein= und Ausfahren auf beladenen Fördergefäßen
ist unbedingt untersagt. Dagegen kann die Betriebsleitung in geeigneten Fällen das Fahren
in der leeren Tonne oder auf dem Förderkorb ausnahmsweise gestatten.
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