Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1900. (27)

46.  851

36.

Die  Betriebsleitung  hat  die  mit  der  Untersuchung  der  Seilfahrtseinrichtungen,  der
Maschinenführung,  der  Aufrechterhaltung  der  Ordnung  bei  der  Seilfahrt  sowie  auch  die

mit  der  Schachtrevision  betrauten  Personen  mit  entsprechenden,  von  der  Berginspektion  zu
bestätigenden  Instruktionen  zu  versehen.

37.

Die  Namen  der  unter  §§  32—35  bezeichneten  Personen  sowie  die  bei  der  Seilfahrt
zu  befolgende  Fahrordnung  müssen  stets  im  Schachthause  angeschlagen  sein.

338.

Alle  in  Betrieb  stehende  Bremsberge  und  Flachschächte,  die  für  mehr  als  Einen  Betriebspunkt
  vorgerichtet  sind,  müssen  mit  besonderen  Fahrüberhauen  oder  Fahrabtheilungen
versehen  sein,  so  daß  die  Arbeiter  nicht  gezwungen  sind,  in  den  Förderabtheilungen  oder  durch
dieselben  zu  fahren.

Die  Fahrabtheilungen,  die  sich  in  den  Bremsbergen  und  Flachschächten  selbst  befinden,
sind  gegen  die  Förderabtheilung  so  zu  verschlagen,  daß  die  Fahrenden  vor  Beschädigung
sicher  sind.

Bei  zweiflüglichen  Bremsschächten  2c.  sind  auch  zwei  Fahrüberhauen  herzustellen  oder
es  sind  behufs  Verbindung  der  gegenüberstehenden  Schachtseiten  entsprechende  Umbruchörter
anzulegen.

–  39.

Das  Befahren  und  Ueberschreiten  der  Förderabtheilungen  in  Bremsbergen  und  Flachschächten
  ist  nur  den  Aufsichtsbeamten  sowie  den  von  der  Betriebsleitung  damit  besonders
beauftragten  Personen  gestattet.

Während  solcher  Befahrungen  ist  die  Förderung  einzustellen.

Belegte  Uebersichbrechen  oder  Aufbrüche  dürfen  erst  dann  befahren  werden,  wenn  auf
den  Ruf  „Aushalten“  zustimmende  Antwort  erfolgt  ist.

8  40.

Sollen  Strecken  mit  mechanischer  Förderung  gleichzeitig  zum  Fahren  benutzt  werden,
so  sind  dieselben  entweder  mit  besonderer  Fahrabtheilung  oder,  soweit  es  sich  um  eingeleisige
Strecken  handelt,  mit  einer  genügenden  Anzahl  von  Ausweichestellen  zu  versehen.

Wo  diese  Bestimmung  nicht  durchführbar  ist,  sind  unter  Zustimmung  der  Berginspektion
besondere  Anordnungen  für  die  Befahrung  zu  treffen.