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Der erste Absatz der Ziffer 3 erhält folgenden Zusatz:
„Sie können auch durch Vermittelung der Behörde des näheren Bezirkes sich zur
Stammrolle melden und zugleich ihre Ueberweisung herbeiführen lassen. In dem
Bezirke, dem sie überwiesen sind, bleiben sie gestellungspflichtig, wenn nicht eine Ueber-
weisung an einen anderen Bezirk stattfindet (§§ 25,, und 47,8).“
8 29.
Der erste und zweite Absatz der Ziffer 7 lauten:
„Zurückstellungen Militärpflichtiger auf Grund besonderer im Gesetze nicht aus-
drücklich vorgesehener Verhältnisse können ausnahmsweise von der Ersatzbehörde
dritter Instanz bis zum dritten Militärpflichtjahre verfügt werden. Ferner kann
die Ersatzbehörde dritter Instanz Zurückstellungen der zum einjährig-freiwilligen
Dienste Berechtigten über die in Ziffer 4c erwähnte Frist hinaus ausnahmsweise,
in der Regel von Jahr zu Jahr, bis zum 1. Oktober des neunten Militärpflicht-
jahrs genehmigen.
Zurückstellungen Militärpflichtiger über die im Absatz 1 sowie die in Ziffer 3
und 4 und b erwähnten Fristen hinaus können ausnahmsweise von der Ministerial-
instanz genehmigt werden.“
842.
Im zweiten Absatze der Ziffer 2 werden die Worte „die aktiven Aerzte der Marine“ ersetzt
durch die Worte:
„die aus dienstlicher Veranlassung im Auslande befindlichen aktiven Aerzte der
Armee und Marine“.
Der dritte Absatz der Ziffer 3 lautet:
„Bei Untersuchungen durch Aerzte der Armee oder Marine ist in der Regel noch
die Zuziehung eines Offiziers erforderlich.“
861.
In Ziffer 2 wird hinter „vierjährigen“ eingefügt:
„bei der Marine auch zum fünf= oder sechsjährigen“.
Die Anmerkung“) zu Ziffer 3 lautet:
„*) Wegen Anrechnung der zu einer einjährigen aktiven Dienstzeit heran-
zuziehenden Volksschullehrer und Kandidaten des Volksschulamts (8§ 9) auf den
Ersatzbedarf der Truppentheile enthalten die jährlichen Rekrutirungsbestimmungen
das Erforderliche."“
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