Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1901. (28)

M21. 397 
8 26 
Der erste Absatz der Ziffer 3 erhält folgenden Zusatz: 
„Sie können auch durch Vermittelung der Behörde des näheren Bezirkes sich zur 
Stammrolle melden und zugleich ihre Ueberweisung herbeiführen lassen. In dem 
Bezirke, dem sie überwiesen sind, bleiben sie gestellungspflichtig, wenn nicht eine Ueber- 
weisung an einen anderen Bezirk stattfindet (§§ 25,, und 47,8).“ 
8 29. 
Der erste und zweite Absatz der Ziffer 7 lauten: 
„Zurückstellungen Militärpflichtiger auf Grund besonderer im Gesetze nicht aus- 
drücklich vorgesehener Verhältnisse können ausnahmsweise von der Ersatzbehörde 
dritter Instanz bis zum dritten Militärpflichtjahre verfügt werden. Ferner kann 
die Ersatzbehörde dritter Instanz Zurückstellungen der zum einjährig-freiwilligen 
Dienste Berechtigten über die in Ziffer 4c erwähnte Frist hinaus ausnahmsweise, 
in der Regel von Jahr zu Jahr, bis zum 1. Oktober des neunten Militärpflicht- 
jahrs genehmigen. 
Zurückstellungen Militärpflichtiger über die im Absatz 1 sowie die in Ziffer 3 
und 4 und b erwähnten Fristen hinaus können ausnahmsweise von der Ministerial- 
instanz genehmigt werden.“ 
842. 
Im zweiten Absatze der Ziffer 2 werden die Worte „die aktiven Aerzte der Marine“ ersetzt 
durch die Worte: 
„die aus dienstlicher Veranlassung im Auslande befindlichen aktiven Aerzte der 
Armee und Marine“. 
Der dritte Absatz der Ziffer 3 lautet: 
„Bei Untersuchungen durch Aerzte der Armee oder Marine ist in der Regel noch 
die Zuziehung eines Offiziers erforderlich.“ 
861. 
In Ziffer 2 wird hinter „vierjährigen“ eingefügt: 
„bei der Marine auch zum fünf= oder sechsjährigen“. 
Die Anmerkung“) zu Ziffer 3 lautet: 
„*) Wegen Anrechnung der zu einer einjährigen aktiven Dienstzeit heran- 
zuziehenden Volksschullehrer und Kandidaten des Volksschulamts (8§ 9) auf den 
Ersatzbedarf der Truppentheile enthalten die jährlichen Rekrutirungsbestimmungen 
das Erforderliche."“ 
647
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.