Object: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1886. (77)

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4) Dasselbe hat die religiöse Erziehung der Jugend zu überwachen und die 
Interessen der Kirchengemeinde in Bezug auf die Schule zu vertreten. 
In Beziehung auf die Katechisation für die reifere Jugend hat das 
Presbyterium die Pflicht, den Pfarrer in Aufrechthaltung der bestehenden 
Ordnung zu unterstützen. Eine unmittelbare Einwirkung auf die Schule 
steht ihm nicht zu. Mißstände in der religiösen Unterweisung der 
Jugend oder in sittlicher Beziehung sind bei den Organen der Schul- 
verwaltung zur Anzeige zu bringen. 
5) Dem Presbyterium liegt die Leitung der kirchlichen Armen- und 
Krankenpflege ob. Dasselbe kann hierbei Helfer aus der Gemeinde 
(Diakone), insonderheit aus der Zahl der Gemeindeverordneten, zuziehen 
und sich mit den bürgerlichen Armenbehörden, sowie mit etwa bestehenden 
freien Vereinen ins Einvernehmen setzen. 
6) Das Presbyterium stellt die Liste der wahlberechtigten Gemeindeglieder 
auf, bereitet die Wahlen der Kirchenältesten und Gemeindeverordneten, 
insbesondere durch Vorschläge für dieselben, vor (F. 37), beruft das 
große Presbyterium und führt die Beschlüsse desselben aus. 
7) Das Presbyterium beschließt über die beantragte Aufnahme solcher 
Personen in die Gemeinde, welche sich im Bezirk derselben aufhalten, 
aber wegen Mangels des Wohnsitzes die Gemeindeangehörigkeit nicht 
erworben haben. 
8) Das Presbyterium hat von eintretender Erledigung des Pfarramtes 
dem Klassenvorstand Anzeige zu machen und die desfalls ergehenden 
einstweiligen Anordnungen zur Ausführung zu bringen, auch darüber 
zu wachen, daß während der Vakanz der Gottesdienst und der katechetische 
Unterricht der Jugend nach Anweisung des Superintendenten gehörig 
wahrgenommen werde. 
9) Dem Presbyterium kommt, soweit Rechte oder Verpflichtungen Dritter 
nicht entgegenstehen, die Bestellung der niederen Kirchendiener (Glöckner, 
Todtengräber r.) zu. Es übt die Dienstaufsicht über dieselben und das 
Recht der Entlassung bei kündbaren Anstellungen aus. 
Ferner kommt dem Presbyterium die Präsentation des Lektors, 
des Kantors, des Organisten und des Küsters zu, soweit die Stellen 
als selbständige zu betrachten sind und wohlerworbene Rechte nicht 
entgegenstehen. 
Auch den eben genannten Kirchendienern gegenüber kommt dem 
Presbyterium das Recht der Dienstaufsicht zu, hier jedoch mit der Be- 
schränkung auf die Befugniß der Mahnung und Warnung. 
Wegen Entlassung im Disziplinarwege, sowie wegen Verleihung 
und Entziehung der mit Schulstellen verbundenen Kirchendienerstellen 
bewendet es bei den bestehenden Vorschriften. 
10) Das Presbyterium soll in der Gemeinde die Erweckung einer lebendigen 
Theilnahme an ihren Aufgaben und Interessen sich angelegen sein lassen 
(Nr. 9115.) 16°
	        
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