Verpflicht
ungen der
Schiffs- und
Floßführer
u. s. w. im
Allgemeinen.
Schiffsattest.
Bezeichnung
der Fahrzeuge.
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S 1. (1)7)
1. Die Führer von Fahrzeugen jeder Art, von Flößen und von Fähren, die Besitzer
von Badeanstalten oder sonstigen an oder auf dem Main befindlichen Anlagen sind verpflichtet,
auch soweit im Nachstehenden besondere Vorschriften nicht gegeben sind, ihre Aufmerksamkeit
darauf zu richten, daß gegenseitige Behinderungen und Beschädigungen vermieden werden.
2. Für jedes Schiff oder Floß ist ein Führer zu bestellen; derselbe muß während der
Reise stets auf dem Schiff oder Floß (Floßzug) anwesend sein. Bei Verhinderung des Führers
ist ein geeigneter Stellvertreter zu bestellen.
Für ein Schiff mit einem oder zwei kleineren Beischiffen genügt ein Führer.
3. Auf jedem Schiff oder Floß muß die zur Bedienung erforderliche oder vorgeschriebene
Mannschaft während der Fahrt anwesend sein.
§ 2 (2)
Bevor ein Schiff von 15 Tonnen (300 Centner) oder mehr Tragfähigkeit seine erste
Fahrt auf dem nichtkanalisirten Main antritt, hat der Eigenthümer oder Führer eine auf
Grund sachverständiger Untersuchung zu ertheilende Bescheinigung der zuständigen Behörde
eines Uferstaats über Tauglichkeit, genügende Ausrüstung, Mindestbemannung und größte
zulässige Einsenkung (Schiffsattest) zu erwirken.
Diese Untersuchung ist nach jeder wesentlichen Veränderung oder Ausbesserung des Schiffes,
als welche insbesondere die Erneuerung von Inhölzern oder Rippen angesehen wird, zu
wiederholen. Jede Uferregierung kann, wenn sie es für angemessen erachtet, eine Schiffsunter-
suchung auf ihre Kosten vornehmen lassen.
Das Ergebniß jeder späteren Untersuchung ist in das Schiffsattest einzutragen.
Das Schiffsattest ist während der Fahrt stets an Bord zu führen.
Für die Rheinschifffahrt ausgestellte Schiffsatteste gelten auch für die Schifffahrt auf
dem Main.
8 3. (3)
1. An allen Schiffen mit eigener Triebkraft, sowie an sonstigen Fahrzeugen von 15 Tonnen
(300 Centner! oder mehr Tragfähigkeit muß deren Name und Heimatsort, bei mehreren
Fahrzeugen gleichen Namens desselben Besitzers außerdem eine Nummer an geeigneter Stelle
der beiden Längsseiten in weißer oder gelber Farbe auf dunklem, oder in schwarzer Farbe
auf hellem Grunde, in deutlich erkennbaren, lateinischen Buchstaben von mindestens 15 cm
Höhe angebracht sein.
* Die in Klammern beigesetzten Zahlen verweisen auf die entsprechenden Paragraphen der Schifffahrts-
Polizeiordnung für den kanalisirten Main.