Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1901. (28)

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Ausrüstung § 5. (5) 
der Fabrzeuge. 1. Fahrzeuge jeder Art müssen dergestalt eingerichtet, ausgerüstet und bemannt sein, 
daß Gefährdungen der darauf befindlichen Personen und Störungen des öffentlichen Ver- 
kehrs thunlichst vermieden werden. Insbesondere müssen die mit der Führung der Fahrzeuge und 
die mit der Bedienung der darauf befindlichen Maschinen betrauten Personen die hiezu er- 
forderliche Sachkunde besitzen. 
Für Art und Zahl der Ausrüstungsgegenstände, sowie der Bemannung derjenigen 
Schiffe, welche ein in Deutschland ausgestelltes Schiffsattest haben, sind die Angaben im 
Schiffsatteste maßgebend. « 
2. Soweit nach dieser Polizeiordnung Flaggen und Laternen zur Signalgebung zu 
verwenden und nicht besondere Bestimmungen hinsichtlich der Größe bezw. Lichtstärke ge— 
troffen sind, müssen die Flaggen eine Breite von mindestens 1 m und eine Länge von 
mindestens 1,5 m haben und die Laternen ein hell leuchtendes Licht verbreiten. 
Die Fahrt im 8 6. (6) 
Allgemeinen. 
1. Kein Schiff oder Floß darf von seiner Abfahrtsstelle aus oder auf seiner Fahrt 
in den Kurs eines anderen, im Fahren begriffenen Schiffes oder Floßes hineinfahren und 
dasselbe in seinem Laufe stören. Das Laviren der Schiffe ist verboten. 
2. Fahrzeuge jeder Art, welche bei der Querfahrt über den Strom den Kurs eines 
Dampfschiffes mit oder ohne Anhang krenzen, müssen von einem zu Berg fahrenden 
Dampfschiff mindestens 100 m und von einem zu Thal fahrenden Dampfschiff mindestens 
300 m von dessen Bugspriet entfernt bleiben. 
3. Die Flöße müssen während der Fahrt stets nach Möglichkeit stromrecht gehalten 
werden. 
4. Zwei Flöße oder zwei Floßzüge dürfen nicht in gleicher Höhe nebeneinander 
fahren. 
5. Jedes zu Thal fahrende Schiff hat entweder die in § 16 Ziffer 3 bezeichnete 
Signalflagge oder einen rothen Wimpel nicht unter 4 m über Bordhöhe zu führen. 
6. Auf Strecken, wo Fahrzeuge am Ufer liegen oder im Strom verankert sind, sowie 
vor Hafenmündungen ist bei der Führung vorüberfahrender Dampfschiffe mit oder ohne An- 
hang darauf zu achten, daß durch entsprechende Verminderung der Kraft Beschädigungen der 
am Ufer oder im Hafen liegenden oder im Strom verankerten Schiffe vermieden werden. 
Die dort vorüberfahrenden oder aufdrehenden Dampfschiffe mit oder ohne Anhang 
dürfen nicht mit größerer Kraft fahren, als zu ihrer sicheren Steuerung und zu ihrer 
Fortbewegung nothwendig ist. Das Gleiche gilt beim Vorbeifahren:
	        
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