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Ausrüstung § 5. (5)
der Fabrzeuge. 1. Fahrzeuge jeder Art müssen dergestalt eingerichtet, ausgerüstet und bemannt sein,
daß Gefährdungen der darauf befindlichen Personen und Störungen des öffentlichen Ver-
kehrs thunlichst vermieden werden. Insbesondere müssen die mit der Führung der Fahrzeuge und
die mit der Bedienung der darauf befindlichen Maschinen betrauten Personen die hiezu er-
forderliche Sachkunde besitzen.
Für Art und Zahl der Ausrüstungsgegenstände, sowie der Bemannung derjenigen
Schiffe, welche ein in Deutschland ausgestelltes Schiffsattest haben, sind die Angaben im
Schiffsatteste maßgebend. «
2. Soweit nach dieser Polizeiordnung Flaggen und Laternen zur Signalgebung zu
verwenden und nicht besondere Bestimmungen hinsichtlich der Größe bezw. Lichtstärke ge—
troffen sind, müssen die Flaggen eine Breite von mindestens 1 m und eine Länge von
mindestens 1,5 m haben und die Laternen ein hell leuchtendes Licht verbreiten.
Die Fahrt im 8 6. (6)
Allgemeinen.
1. Kein Schiff oder Floß darf von seiner Abfahrtsstelle aus oder auf seiner Fahrt
in den Kurs eines anderen, im Fahren begriffenen Schiffes oder Floßes hineinfahren und
dasselbe in seinem Laufe stören. Das Laviren der Schiffe ist verboten.
2. Fahrzeuge jeder Art, welche bei der Querfahrt über den Strom den Kurs eines
Dampfschiffes mit oder ohne Anhang krenzen, müssen von einem zu Berg fahrenden
Dampfschiff mindestens 100 m und von einem zu Thal fahrenden Dampfschiff mindestens
300 m von dessen Bugspriet entfernt bleiben.
3. Die Flöße müssen während der Fahrt stets nach Möglichkeit stromrecht gehalten
werden.
4. Zwei Flöße oder zwei Floßzüge dürfen nicht in gleicher Höhe nebeneinander
fahren.
5. Jedes zu Thal fahrende Schiff hat entweder die in § 16 Ziffer 3 bezeichnete
Signalflagge oder einen rothen Wimpel nicht unter 4 m über Bordhöhe zu führen.
6. Auf Strecken, wo Fahrzeuge am Ufer liegen oder im Strom verankert sind, sowie
vor Hafenmündungen ist bei der Führung vorüberfahrender Dampfschiffe mit oder ohne An-
hang darauf zu achten, daß durch entsprechende Verminderung der Kraft Beschädigungen der
am Ufer oder im Hafen liegenden oder im Strom verankerten Schiffe vermieden werden.
Die dort vorüberfahrenden oder aufdrehenden Dampfschiffe mit oder ohne Anhang
dürfen nicht mit größerer Kraft fahren, als zu ihrer sicheren Steuerung und zu ihrer
Fortbewegung nothwendig ist. Das Gleiche gilt beim Vorbeifahren: